2.5
nadschaasah rituelle
Unreinheit
BEISPIEL: Der
Urin von Tieren, deren Fleisch (bei entsprechender Schlachtung) Hhhalaal
ist, Urin von Pferden, Schiss von Vögeln, deren Fleisch hharaam ist (oder
wenn der Schiss aufdringlich riecht, auch von Vögeln, deren Fleisch Hhhalaal
ist); alle diese Dinge sind nadschasah (Unreinheiten) in solchem Ausmass
dass sie khafifa
(leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (khafifa nadschasah),
wenn er weniger als ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt
ist (z.B. Ärmel, Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von
ßalaah in diesen Kleidern ab, obwohl eine solche Menge im Wasser, dieses für
wudu' oder ghusl unbrauchbar macht. (Die hierfür massgebende
Wassermenge ist für ghusl ca. zwölf Doppelhände voll. Siehe Muwatta,
Imaam Malik.)
Der Schiss von Vögeln, deren Fleisch Hhhalaal ist, gilt außer der von
Hühnern und Enten, (wegen des aufdringlichen Geruchs) (rechtlich) als rein.
Menschlicher Urin, auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere,
deren Fleisch hharaam ist, menschliche Exkremente und die vierfüssiger
Tiere sind ghalitdha nadschasah (schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch
für menschliches und tierisches Blut, Rebenwein (und andere berauschende
Flüssigkeiten) und Samen (gemäss Imaam Shafei und anderen ist menschlicher Samen
nicht nadschasah, sondern rein).
BEISPIEL: Ein Fleck von ghalitdha nadschasah
in der Grösse eines dirham (Münze) oder einer Handfläche, wenn die
ghalitdha nadschasah dünnflüssig ist (und auseinanderrinnt) oder wenn sie
fest ist, im Gewicht von 4,5 mashahs (13 5/7 drams = ca 0,047
Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man kann in solcherart
beschmutzten Kleidern ßalaah verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser
für ghusl
oder wudu', so wird dieses Wasser für tahaarah ungeeignet.
BEISPIEL: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit menschlichem Speichel
in Berührung gekommen ist, auch von Ungläubigen, Pferden und anderen Tieren,
deren Fleisch Hhhalaal
ist, sowie deren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein.
Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schosstieren, sowie die
Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch hharaam ist (wie
Falke oder Geier), sind makruh (unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste
von Schweinen, Hunden, Elefanten und Vierfüssern, deren Fleisch hharaam
ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähnliche Tiere, wie oben erwähnt), sind
nadschasah.
BEISPIEL: Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Grösse eines
Stecknadelkopfes sind entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte Fläche nicht
größer als eine Münze ist, wie oben erwähnt).
[Anmerkung: Männer sollten vorzugsweise nach dem Urinieren
die Austrittsöffnungen zuerst „trocken reinigen“, das heisst mit Hilfe eines
trockenen Lehmstückes, oder mind. 3 glatten Steinen (sonst Verletzungsgefahr),
etc. (keine verwertbaren Dinge wie Stoff, oder eventuelle Nahrung von
Tieren); heute am besten mit Toilettenpapier vor allem die "Nachtropfen“
beseitigen, bis man gewiss ist, dass nichts mehr kommen (Gähnen hilft); erst
dann mit Wasser reinigen (istindschaa'), denn so kann man sich sicher
sein, dass die bleibende Feuchtigkeit nur vom Waschwasser und nicht vom
Urin ist. Laut
hadiith werden die häufigsten Strafgründe Urintropfen auf Körper und
Kleidung sein. Sind die Tropfen zu groß (siehe Beispiel oben) ist das Gebet
ungültig. |