3.13
dschum'ah ßalaah VERSAMMLUNGSGEBET
Wenn dschum'ah ßalaah ordentlich verrichtet werden soll und damit tdhuhr ßalaah
ersetzt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Es muss in einer Stadt
gehalten werden, einem Zentrum für die Bevölkerung mit einem muslimischen
Herrscher und einem Qadhi oder in den Vorstädten einer Stadt, die errichtet
wurden, um die Bedürfnisse der Stadt zu regeln. Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es
daher nicht gestattet, dschum'ah ßalaah in einem kleinen Dorf zu verrichten.
Gemäss Imaam Shafei und den meisten anderen Imaamen ist diese Praxis jedoch
gestattet, gleichwie diese wiederum nicht gestatten, dass dschum'ah ßalaah in
den Vorstädten verrichtet wird.
2. ßalaah muss in Anwesenheit des Sultans oder eines Herrschers oder eines
seiner Stellvertreter verrichtet werden. Für die Mehrheit der anderen Imaame ist
dies jedoch keine Bedingung. In Ländern ohne muslimische Herschaft können die
Muslime einen der ihren wählen, um dschum'ah ßalaah zu leiten.
3. Es muss in der Zeit für tdhuhr verrichtet werden.
4. Es muss eine khutbah (Ansprache
auf Arabisch) gehalten werden.
BEISPIEL: Eine khutbah ist gemäss Imaam Abu Hanifa in der Länge von einem tasbih
ausreichend (nur durch das Aussprechen von "Subhaan Allah
" oder "Allah
hu Akbar" ist diese Bedingung erfüllt).
Gemäss den beiden Begleitern, Imaam Abu Yusuf und Muhammad muss sie zumindest so
lange wie ein längeres Dhikr (Gottesgedenken) (mindestens so lange wie taschahud)
sein.
Der Vortrag zweier arabischer khutbahs (zwischen denen der khatib (Redner,
Prediger) für die Dauer, die man braucht, um drei Verse aus dem Qur'aan zu
rezitieren, sich niedersitzt) einschließlich hamd (Lobpreisung Gottes) und
Daaruud (Segenswünsche für den Gesandten Allah
’s
),
Rezitation aus dem Qur'aan, Belehrung der anwesenden Muslime - ist alles Sunnah
gemäss Imaam Abu Hanifa. Für die anderen drei Imaame sind diese Dinge farḍt.
Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es makruh, diese Dinge auszulassen.
5. Es muss mit einer dschmaa'ah verrichtet werden. Eine dschmaa'ah besteht nach
den Imaamen Shafei und Ibn Hanbal aus mindestens 40 Personen. Gemäss Imaam Abu
Hanifa machen drei Personen außer dem Imaam eine dschmaa'ah und gemäss Abu Yusuf
zwei Personen außer dem Imaam.
BEISPIEL: Löst sich während dschum'ah ßalaah die Versammlung auf, und es bleiben
weniger Leute übrig, als nötig sind, um eine dschmaa'ah zu bilden, dann wird
dschum'ah ßalaah fasid und die Verbliebenen haben statt dessen tdhuhr ßalaah zu
verrichten.
6. Es muss bei freiem Eintritt in die masdschid gehalten werden.
BEISPIEL: Für Kinder, Frauen, den Musaafir, den Kranken und gemäss Imaam Abu
Hanifa auch für den Blinden, der jemanden hat, um ihn zu führen, ist dschum'ah
ßalaah nicht wadschib. Gemäss den meisten anderen Imaamen muss der Blinde, der
jemanden hat um ihn zu führen, dschum'ah ßalaah beiwohnen, andernfalls ist dies
nicht für ihn notwendig.
BEISPIEL: Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den adhaan für dschum'ah hört,
hat er sich ebenfalls dorthin zu begeben.
BEISPIEL: Es ist erlaubt, einen Kranken oder Musaafir als Imaam für dschum'ah
ßalaah zu haben.
BEISPIEL: Verrichtet eine Gruppe Musaafirs dschum'ah ßalaah in einer
Stadtmoschee, und es ist kein Muqiim anwesend, (sodass die ganze dschmaa'ah nur
aus Musaafirs besteht) so ist dies gemäss Imaam Abu Hanifa korrekt. Gemäss
Imaam Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist dieses dschum'ah ßalaah nicht korrekt,
solange nicht mindestens 40 Personen anwesend sind, die Muqiim sind (andernfalls
muss tdhuhr ßalaah verrichtet werden).
Wenn jemand sein tdhuhr ßalaah ohne wichtigen Grund vor dschum'ah ßalaah
verrichtet, so gilt sein tdhuhr ßalaah als verrichtet, aber makruh. Sollte diese
Person dann beim Versuch, an dschum'ah ßalaah teilzunehmen, fest-stellen, dass
der Imaam dschum'ah ßalaah noch nicht abgeschlossen hat, wird sein tdhuhr ßalaah
ungültig. Ist es ihm dann möglich, sich (der dschmaa'ah in) dschum'ah ßalaah
anzuschließen, ist alles gut. Ist ihm dies jedoch nicht möglich, muss er sein
tdhuhr ßalaah wiederholen. Gemäss den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad wird sein
tdhuhr ßalaah nicht ungültig, wenn es ihm nicht gelingt, sich (der dschmaa'ah
in) dschum'ah ßalaah anzuschließen.
BEISPIEL: Es ist makruh für Gefangene (und Personen wie Kranke und Musaafirs),
die von der Teilnahme an dschum'ah ßalaah befreit sind, tdhuhr ßalaah in einer
dschmaa'ah zu verrichten (in einer Stadt, in der dschum'ah ßalaah gehalten
wird). (Die Imaame Malik, Shafei und Ahmad halten dies jedoch für Sunnah.
Spätere Hanafii Gelehrte, wie Mufti Aziz ur Rahman von Deoband halten es für
gestattet (gesammelte Fatwas, Seite 211; bzw 95), dass Gefangene für sich
dschmaa'ah ul dschum'ah abhalten. außerdem hält er es für korrekt, wenn ein
Nichtgefangener hinter einem SträflingsImaam am dschum'ah ßalaah teilnimmt. Al
Amriki)
BEISPIEL: Wenn sich jemand dschum'ah ßalaah (oder 'Id ßalaah) anschliesst,
während der Imaam (in der Schluss-q'adah) taschahud rezitiert oder sadschdah
schaw ausführt, hat er nach Imaam Abu Hanifa zwei rak'ah dschum'ah ßalaah
nachzuholen, nachdem der Imaam sein ßalaah mit den ßalaahms beendet hat. Nach
den Imaamen Muhammad, (Malik und Shafei) hat jemand, dem es nicht gelingt, sich
(der dschmaa'ah in) dschum'ah ßalaah im zweiten rak'ah (bevor der Imaam sich aus
rukuu'' erhebt) anzuschließen, mit derselben tahrimah (d.h. ohne noch einmal von
vorne zu beginnen) vier rak'ah tdhuhr ßalaah zu verrichten.
BEISPIEL: Nach dem ersten adhaan für dschum'ah ßalaah ist alles Kaufen und
Verkaufen hharaam (untersagt), und man muss den Versuch unternehmen, zur
masdschid zu gelangen.
Nachdem der Imaam herauskommt und die mimbar (Kanzel) ersteigt, um khutbah zu
halten, muss jedes Reden oder die Verrichtung von (nafl und Sunnah) ßalaah
unterbleiben, bis die khutbah beendet ist.
Wenn der Imaam das erste Mal herauskommt und auf der mimbar sitzt, so ist der
zweite adhaan (vom Muezzin, der dem Imaam zugewendet steht) zu rufen. Ab diesen
Zeitpunkt haben alle Anwesenden ihre Aufmerksamkeit auf den Imaam zu lenken.
Wenn die khutbah beendet ist, darf iqaamah gesagt werden.
BEISPIEL: Es ist Sunnah, die surahs "dschum'ah" und "Munaafiqun" in dschum'ah
ßalaah zu rezitieren. Gemäss einem anderen hadiith ist es Sunnah, die surahs "Al
A'ala" und "Ghashia" zu rezitieren.
BEISPIEL: Es ist erlaubt, dschum'ah ßalaah an mehr als einem Ort in derselben
Stadt zu verrichten.
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