3.2
Die Zeiten für das ßalaah
Ritualgebet
Die Zeit für fadschr ßalaah beginnt beim echten Morgengrauen und
dauert bis unmittelbar vor Sonnenaufgang.
Die Zeit für tdhuhr
ßalaah beginnt beim Sinken der Sonne (vom Zenith am Mittag) und dauert bis
zu dem Zeitpunkt, an dem die Schatten die gleiche Länge erreichen, wie die
(aufrecht) stehenden Schattenspender zuzüglich zu dem "Originalschatten" (das
ist die Länge des Schattens zu dem Zeitpunkt, als die Sonne im Zenith stand).
Dieser "Originalschatten" sollte (in den mittleren Breiten der nördlichen
Hemisphäre) eineinhalb q'adahm
(ein q'adahm ist ein siebtel der Länge von einem Ding) im Hochsommer
ausmachen. In den drei Monaten vor und nach der Sommersonnenwende verlängert
sich das Mass um ungefähr ein q'adahm (in diesem Fall wurden sieben Monate
des Jahres berücksichtigt. Fünf Monate bleiben über, zwei vorher, zwei nachher
und einer dazwischen, der Monat der Wintersonnenwende). In den zwei Monaten vor
und nach der Wintersonnenwende verlängert sich das Mass des "Originalschattens"
um zwei q'adahm. Im Monat der Wintersonnenwende selbst, verlängert sich
dieser um zweieinhalb q'adahm. Dies sind die Lehren der Imaame Abu Yusuf
und Muhammad und die Mehrheit der Imaame (einschließlich Imaam Malik, Shafei und
Ahmad ibn Hanbal) schließen sich an. Gemäss einer Quelle ist dies auch die
Ansicht des Imaam Abu Hanifa. Nichts desto trotz ist es die Lehre des Imaams,
auch die fatwaaa (Rechtsentscheidung) lautet demgemäss, dass die Zeit für tdhuhr
solange andauert, bis die Länge des Schattens einer aufrecht stehenden Sache
gleich zweimal der Länge dieser Sache misst, wenn der Originalschatten dabei
berücksichtigt wurde.
Die Zeit für 'asr ßalaah beginnt mit dem Ende der Zeit für tdhuhr und dauert so
lange, wie die Sonne ihre Strahlkraft nicht verliert. Dann kommt jedoch eine
Zeit, in der es makruh ist, 'asr zu verrichten, bis zum Sonnenunterang. Trotzdem
ist es erlaubt, in dieser Zeit 'asr ßalaah dieses Tages (nicht ein qasaa ßalaah)
zu verrichten, obschon es äusserst makruh ist. Andere slaah's, ob farḍt oder nafl,
dürfen in dieser Zeit nicht verrichtet werden.
Die Zeit für maghrib ßalaah beginnt nach dem Sonnenuntergang und dauert gemäss
den meisten Imaamen bis zu der Zeit, in der die vorherrschende Farbe am Horizont
Rot ist. Gemäss Imaam Abu Hanifa dauert die Zeit länger, d.h. bis die
vorherrschende Farbe am Horizont weiß ist. Wenn schon eine Menge Sterne zu sehen
sind, wird die Verrichtung von maghrib ßalaah makruh.
Die Zeit für 'Ischaa' ßalaah beginnt nach der Zeit für maghrib und dauert bis
durch die halbe Nacht. (Das erste Drittel ist das beste (mustahabb), und bis zur
Hälfte der Nacht gilt unbeschränkte Erlaubnis für die Verrichtung. Obwohl es
auch in der zweiten Hälfte der Nacht gestattet ist, 'Ischaa' ßalaah zu
verrichten, wird es doch nicht geschätzt und ist makruh.)
Die Zeit für witr ßalaah dauert von der Beendigung des 'Ischaa' Gebets bis zur
Morgendämmerung.
Es ist mustahabb, die Verrichtung von tdhuhr ßalaah während der heissen
Jahreszeit etwas hinauszuschieben, 'Ischaa' kurz vor dem Ende des ersten
Nachtdrittels zu verrichten und fadschr ßalaah im ersten Licht des Tages zu
halten, sodass noch genügend Zeit bleibt, um fadschr in masnuun für den Fall zu
wiederholen, dass zuvor irgendein Fehler passiert sein sollte, der das Gebet
ungültig gemacht hat.
Während des Sonnenaufgangs, zum Sonnenhöchststand und während des
Sonnenuntergangs darf außer 'asr ßalaah des selben Tages (nicht qasaa für 'asr
ßalaah eines anderen Tages) kein ßalaah verrichtet werden, auch kein sadschdah
tilaawah (Niederwerfung auf Grund der Rezitation bestimmter Qur'aanverse) und
kein dschanazah ßalaah (Totengebet).
Während der Zeit für fadschr ist es makruh, irgendein nafl ßalaah zu verrichten,
außer für fadschr ßalaah. qasaa kann jedoch gehalten werden. Das gleiche gilt
für die Zeit nach der Verrichtung von 'asr, bevor und nachdem die Sonne blass
geworden ist, bis maghrib (sadschdah tilaawah kann in diesen Perioden jedoch
ausgeführt werden).
|