3.4
Vorbedingungen für das ssalaah
1. Körperliche tahaarah von
haqiiqi als auch hukmi nadschasah.
2. tahaarah der Kleidung.
3. tahaarah der Örtlichkeit, an
der Ssalaah verrichtet wird.
4. Hinwendung zur Qiblah.
5. Bedeckung (zumindest) der
aurah; für den Mann vom Nabel bis unter die Knie und für die Frau der gesamte
Körper, ausgenommen Gesicht, die Hände und die Füsse.
BEISPIEL: Sollte ein Viertel (eines Körperteils, der bedeckt sein muss,)
entblösst werden, so wird Ssalaah ungültig.
Die bei einer Frau herabhängenden Haupthaare werden rechtlich als eigener
Körperteil betrachtet, und daher wird Ssalaah ungültig, wenn ein Viertel der
Haare (während dem Ssalaah) einer Frau unbedeckt bleibt.
BEISPIEL: Jene Person, die keine Kleider besitzt (keine reinen Kleider oder
überhaupt keine oder nicht genügend, um die aurah zu bedecken), kann Ssalaah ohne
diese (oder mit soviel wie vorhanden) verrichten.
BEISPIEL: Wenn die Richtung der Qiblah unbekannt oder ungewiss ist (und es
unmöglich ist, sie mit einiger Sicherheit festzustellen), muss eine Schätzung
vorgenommen und Ssalaah in der so bestimmten Richtung verrichtet werden. Es nicht
gestattet (in solch einer Situation), Ssalaah ohne vorangegangene Schätzung zu
verrichten.
BEISPIEL: Sollte es jemandem aus Gründen der Sicherheit oder Angst vor Krankheit
nicht möglich sein, die Richtung der Qiblah einzuhalten, kann er sein Ssalaah in
der für ihn angemessenen Richtung verrichten.
BEISPIEL: Eine berittene Person in der Wüste (oder anderer Wildnis) kann nafl
(aber nicht farḍt) (während des Reitens) in jeder Richtung, in der sie unterwegs
ist, verrichten.
BEISPIEL: Die Stimme einer Frau ist ebenfalls Teil ihrer aurah. Sollte eine Frau
daher (in Gegenwart eines Nicht-mahram (potentieller Ehepartner)) ihr
Ssalaah laut verrichten, wird ihr Ssalaah ungültig. (Hingegen ist nichts
einzuwenden wenn sie alleine Ssalaah verrichtet oder eine dschmaa'ah
(Gemeinschaft) ausschließlich für Frauen leitet und dabei laut rezitiert.)
BEISPIEL: Die niyyah (Absicht) ist eine weitere Voraussetzung für Ssalaah. Für
nafl Ssalaah (wie Sunnah und traawiih) genügt eine allgemeine niyyah. Für farḍt
und witr Ssalaah muss eine spezifische niyyah vor dem Eröffnungs takbiirahah
gemacht werden. Der Muqtadi (der hinter einem Imaam betet) muss in seine niyyah
auch einschließen, dass er einem bestimmten Imaam folgt. Er ist aber nicht
verpflichtet, die Anzahl der rak'ah in seiner niyyah festzulegen.
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