4.2
DER SCHAHIID DER MÄRTYRER
Wer durch die Hände der ungläubigen Feinde des Islams (in Dschihaad) oder durch
jene, die gegen den Khalifen revoltieren oder durch Strassenräuber oder durch
eine, von einem anderen Muslim verübte Ungerechtigkeit getötet wurde oder auf
dem Schlachtfeld (des Dschihaad) tot aufgefunden wurde, wird aus der Sicht der
Scharii'ah ein schahiid (Märtytrer) unter folgenden Umständen:
1. Der Tod darf nicht aufgrund einer verhängten Strafe (wie radschm, qisaas oder
Todesurteil eines Qadhis) eingetreten sein, sodass niemand Blutgeld fordern kann
(z.B. ein Strassenräuber, der gekreuzigt wurde (siehe Qur'aan 5:33), wird kein
schahiid, da auch die Personen, die ihn gekreuzigt haben, nicht von den
Verwandten des Getöteten für Blutgeld verantwortlich gemacht werden können, da
sein Tod aufgrund eines gültigen Richterspruchs erfolgt ist).
2. Er darf nicht minderjährig, geisteskrank, noch in dschanaabah oder als Frau
in haid gewesen sein.
3. Er darf vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod keinerlei Essen
oder Trinken zu sich genommen, nicht geschlafen oder ausgiebig gesprochen und
keinerlei medizinische Betreuung erfahren haben und weder mit Kaufen oder
Verkaufen beschäftigt gewesen sein und nichts geerbt haben.
4. Vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod darf kein ßalaah farḍt für
ihn geworden sein; ob er dieses ßalaah verrichtet hat oder nicht, ist in diesem
Fall nicht ausschlaggebend.
Wenn bei einer Person, die ungerechterweise getötet wurde (den Märtyrertod
starb), diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muss der Körper trotz der
Tatsache, dass dieser Person alle Würden eines schahiid (in der nächsten Welt)
zuteil werden, in ghusl gewaschen und für die Beerdigung in der üblichen Weise
vorbereitet werden.
Der schahiid hingegen bekommt kein ghusl (nicht einmal das Blut wird von seinen
Wunden gewaschen) und er muss in den Kleidern, in welchen er gestorben ist,
begraben werden. Dann kann dschanazah ßalaah (vor seiner Beerdigung) über ihm
verrichtet werden (obwohl sein Körper nicht in der üblichen Weise für die
Beerdigung vorbereitet wurde).
Eine Person, die durch qisaas oder hadd (durch den Richterspruch eines Kadi für
ein begangenes Ver-brechen) hingerichtet wurde, ist kein schahiid. Solch eine
Person bekommt ghusl und über ihrem Körper auch dschanazah ßalaah verrichtet.
Ein Strassenräuber oder Rebell, der für seine Verbrechen hingerichtet wurde,
bekommt ghusl (und wird in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet),
doch wird kein dschanazah ßalaah über ihm verrichtet (das Verbrechen dieser
Leute richtet sich gegen die Gesellschaft und die Bestrafung hierfür ist
dementsprechend streng und von exemplarischer Bedeutung. Daher wird ihnen der
Segen von dschanazah ßalaah vorenthalten, obwohl sie als Muslime normalerweise
darauf Anspruch hätten. Der Selbstmörder erhält ebenfalls dschanazah ßalaah. Es
ist jedoch zu empfehlen, dass die bedeutenden, gelehrten und frommen der
Menschen dem Begräbnis fernbleiben um dadurch den anderen zu verdeutlichen, dass
Selbstmord ein äusserst schweres Vergehen ist, welches sowohl Allah
wie der Gesellschaft verhasst ist.
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