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5.3  

nafl ßadaqa   ZUSÄTZLICHE GABEN  

 

 

nafl ssadaqa kann den Eltern, nahen Verwandten, Waisen, Armen, Nachbarn usw. gegeben werden. Es ist angebracht, nur von dem Geld zu geben, welches übrig bleibt, wenn alle anderen Ausgaben wie Grundbedürfnisse, Schulden, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige üblichen Ausgaben abgedeckt sind.  

 

nafl ssadaqa darf nicht in übertretender Weise gegeben werden (z.B. als Eintrittskarte in ein Spielcasino usw.).  

 

Nach der Schlacht bei Khaibar beschenkte Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, seine Frauen mit einem Geldbetrag, der ihre Ausgaben für ein Jahr abdeckte. Für sich selbst legte er (der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm) weder Rücklagen (für Luxusgüter) an, noch behielt er Überflüssiges, sondern spendete in Allah’s Weg, sobald er dazu in der Lage war.  

 

Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, sagte einmal: "Spende, Bilaal, und fürchte nicht Armut vom König des himmlischen Thrones."  

 

Trotzdem darf der Muslim nicht wahllos schenken. Der Höchste nannte solche Verschwender "die Brüder des  Shaitan" (surah Bani Israel: 27).  

 

Wahlloses Schenken bedeutet, daß es weder thawaab (Segen für die nächste Welt) noch Nutzen in dieser Welt in sich birgt. Außerdem ist Selbstgefälligkeit nicht bedeutender als Selbstverantwortung.  

 

BEISPIEL: nafl ssadaqa sollte zuallererst den Mitgliedern der Bani Hashim (Stamm der Hashemiten) zukommen, da es hharaam ist, ihnen Sakaat zu geben. Wegen ihrer Verwandtschaft mit Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, sollte man ihnen (bei der Geschenkübergabe) mit Demut und Respekt begegnen.  

 

BEISPIEL: nafl ssadaqa kann den Mitgliedern anderer Glaubensrichtungen gegeben werden, die beschlossen haben, friedlich in Islamischen Ländern zu leben, jedoch nicht den Ungläubigen, die sich im Krieg mit den Muslimen befinden.  

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah muakkadah (empfohlene Handlung) der Gastfreundschaft, jemanden als Gast für drei Tage aufzunehmen. Darüber hinaus ist es nur mustahabb.  

 

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