6.1
ßaum FASTEN ALLGEMEINES
Eine weitere Säule des Islam ist ßaum (Islamisches Fasten), welches im Monat
Ramaḍaan eingehalten wird. ßaum ist farḍt für jeden fähigen Muslim. Dies zu
verleugnen ist Kufr. ßaum ohne triftigen Grund zu übergehen, ist fisq (Übeltat).
Sollte dies geschehen, weil man die Notwendigkeit dafür verneint, ist es Kufr.
Die Imaame Buchari und Muslim haben auf Gewähr des Abu Huraira berichtet, dass
Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt hat: "Die Söhne
Adams werden eine Vermehrung ihrer guten Taten finden. Der Allmächtige wird sie
ihnen 10 bis 700 Mal vergelten, außer eingehaltenes Fasten; denn mit Sicherheit
ist dies nur um Allah’s Wohlgefallen, und die Belohnung dafür ist Er selbst."
BEISPIEL: Folgende Bedingungen
müssen erfüllt sein, um eine ordentliche Verrichtung von ßaum zu gewährleisten:
1. niyyah
2. Freisein von haid und
nifaas.
BEISPIEL: Es gibt sechs Arten von
ßaum:
1. ßaum im Ramaḍaan,
2. ßaum als qasaa,
3. ßaum von speziellem nadhr,
4. ßaum von nicht speziellem
nadhr,
5. ßaum als kafaarah,
6. nafl ßaum.
Gemäss Imaam Abu Hanifa wird ßaum
im Ramaḍaan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines niyyah
(Versprechen, Absichtserklärung) (unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein
spezifisches niyyah für das bevorstehende farḍt oder niyyah für ein nafl ßaum
abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich ßaum", so ist das ein allemeines
niyyah) Gibt jemand niyyah für ßaum qasaa oder kafaarah und es ist ein gesunder
Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die ordentliche
Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden ßaum und für kein anderes. Ist die
Person krank oder ein Musaafir, dann ist jedes beabsichtigte ßaum im Ramaḍaan
mit niyyah von qasaa oder kafaarah in Ordnung. Gemäss den Imaamen Abu Yusuf und
Muhammad ist nur das unmittelbar bevorstehende farḍt (Ramaḍaan ßaum) in Ordnung
(die fatwaa ist hier mit den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad).
Gemäss den Imaamen Malik, Shafei
und Ahmad ist selbst für Ramaḍaan ßaum ein spezifisches niyyah für das
unmittelbar bevorstehende farḍt zu machen. ßaum von
spezifischem nadhr (Versprechen) wird gemäss Imaam Abu Hanifa nur durch ein
nadhr niyyah (ohne zu spezifizieren, welche der beiden Arten von nadhr
beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines niyyah der niyyah für nafl ßaum
ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich niyyah für ein anderes wadschib ßaum
geleistet, kann nur dieses ßaum (und nicht ßaum eines bestimmten nadhr) darauf
eingehalten werden. Die meisten Imaame sind jedoch der Meinung, dass ein ßaum
eines spezifischen nadhr nur dann korrekt ist, wenn ein niyyah für ein
spezifisches nadhr ßaum (und nichts anderes) vorangegangen ist.
Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass ein allgemeines niyyah für
nafl ßaum genug ist, und darüber, dass es notwendig ist, niyyah zu
spezifizieren, wenn man ßaum qasaa oder kafaarah zu leisten beabsichtigt.
BEISPIEL: Die Zeit für niyyah ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages
bis zum Sonnenaufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach
Sonnenaufgang ist niyyah und daher ßaum ungültig, außer nafl ßaum, gemäss
den Imaamen Shafei und Ahmad, solange niyyah vor Mittag geleistet wurde. Gemäss
Imaam Malik ist nach Sonnenaufgang niyyah selbst für nafl ßaum ungültig. Gemäss
Imaam Abu Hanifa ist niyyah für Ramaḍaan ßaum, spezifiziertes nadhr ßaum und
nafl ßaum in Ordnung, solange es vor Mittag des Tages (an dem man zu fasten
wünscht) geleistet wird.
Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass niyyah für qasaa, kafaarah
oder unspezifiziertes nadhr ßaum nicht korrekt ist, wenn es nach Sonnenaufgang
geleistet wird.
Gemäss den drei Imaamen Abu Hanifa, Shafei und Ahmad ibn Hanba1 ist es
notwendig, für jeden Tag des Ramaḍaan ßaum ein neues niyyah zu leisten. Imaam
Malik ist der Meinung, dass niyyah am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat
ausreicht.
Wenn jemand am ersten Abend des Monats sein niyyah zu fasten abgibt, dann mitten
im Ramaḍaan zeitweise verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne
Unterbrechung aufrecht zu erhalten, dann ist sein ßaum gemäss Imaam Malik
gültig. Gemäss den anderen Imaamen hat man ßaum in dieser Zeit der Verrücktheit
(als qasaa) nachzuholen, da kein niyyah dafür geleistet wurde.
Wenn jemand einen Anfall hat,
welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesichtet wurde),
dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und qasaa dafür ist nicht
notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramaḍaan (auch nur für einige
Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle
Fastentage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und
selbstverständlich auch alle, die noch folgen).
BEISPIEL: ßaum wird entweder durch das Sichten des Ramaḍaanmondes wadschib oder
dadurch, dass vom ersten sha'baan an, dreissig Tage vergangen sind.
Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder
einer aufrichtigen Frau, den Ramaḍaanmond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des
schawwalmondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier
aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frauen in der offiziellen
Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für schawwal- und
Ramaḍaanmond das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäss Imaam Abu
Hanifa das Zeugnis zweier Männer genügt).
BEISPIEL: Wenn Ramaḍaan ßaum aufgrund des Zeugnisses eines Mannes begonnen wurde
und der Mond am dreissigsten nicht erscheint, muss ßaum auch noch am folgenden
Tag eingehalten werden (das für den Fall, dass der schawwalmond trotz klarem
Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel bedeckt ist, sollte ßaum für beendet
erklärt werden). Wenn ßaum aufgrund des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde
und es sind 30 Tage vergangen, kann ßaum für beendet erklärt werden, ungeachtet
ob der Mond gesichtet wird oder nicht.
BEISPIEL: Wenn jemand den schawwal- oder Ramaḍaanmond mit eigenen Augen gesehen
hat und sein Zeugnis vom Qadhi abgelehnt wurde, hat er in beiden Fällen ßaum
einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein ßaum qasaa, aber nicht kafaarah
einzuhalten. |