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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule.   Zwecks leichterer Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".     [ = hinzugefügt ]    

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.Murtadd   مُرْتَدّ   Abtrünniger   Apostat,  Abgefallener, einer der den Islam verlassen hat. Riddah ردة oder Irtidaad  ارتداد‎ bezeichnet das Abfallen vom Glauben, - Apostasie - was durch Aussagen oder Handlungen, zum Ausdruck kommen kann. 

 

 

Der Murtadd (Apostat), der vom Islam Abtrünnige, kann (im Sinne aller vier Rechtschulen) nach einem Islamischen Gerichtsurteil, in Darru-l-Islam eventuell getötet werden, sofern sein Abfall offenkundig ist, wobei es sich bei einem Todesurteil weiger nicht um eine Strafe handelt sondern vielmehr um den Schutz der Muslime vor dem Murtadd, denn dieser hat sich durch sein Verlassen des Islam ohnehin Dschahannam (das ewige Feuer, Hölle), also die schlimmste Strafe eingehandelt.

In säkularisierten Gebieten, deren Rechtsordnungen sich irgendwie auch mit dem Islam assoziiert, aber nicht an der Schar'iiah orientiert und keine Islamischen Gerichtshöfe existieren, kann der bekundete „Abfall vom Glauben“ maximal zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) Konsequenzen haben, aber auch das ist selten.

 

 

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Kann man aus dem Islam "austreten", wie z.B. aus der kath. Kirche?

Nein, da Islam keine Kirche, sondern eine von Kirchenstrukturen unabhängige Wahrheit ist, die weder Priester noch amtliche Seelsorger oder Kirchensteuer kennt. In allen Rechtsschulen ist es eindeutig, dass nach Vergewisserung und eventueller Beugehaft, ein gerichtliches Todesurteil für den Murdad (Islamverlasser, Abtrünniger) zu verhängen ist; an sich hat sich der murdtad ja durch seinen Schritt - den Islam zu verlassen - bereits selbst die schlimmste Bestrafung eingehandelt (das ewige Feuer nach dem Tod) und so gesehen wäre ein Todesurteil als Strafe überflüssig, doch ist die Gesellschaft der Muslime zu schützen.......