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Impressum
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch". Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hhanifitischen Rechtsschule. |
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"An dem woran man nicht vorbeikommt."
Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hhanifa (Rahhimullah alayhi) von Qadhi Thanaa Ullah
Vorbemerkung
Dieses Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa - Rahhimullah alayhi - wurde von Qadhi Thanaa Ullah in Farsi (Persisch) vor 1225 AH verfasst, von Mufti Kafeel-ur-Rahman Nishat Usmani ins Urdu übersetzt und davon wiederum von M. Yusuf Talal Ali al-Amriki ins Englische übertragen worden wobei er das Kapitel über Hhaddsch (Pilgerfahrt) bewusst weggelassen hat, "da die Hhaddsch in der Regel nur einmal im Leben durchgeführt wird und gegebenenfalls auf spezialisierte Werke zurückgegriffen werden kann".
1447 H / 2025 begann ich den englischen Text ins Deutsche zu übertragen und bin dabei bemüht, arabische Begriffe mit weiterführenden Links zu versehen, denn aus eigener Fahrung ist es insbesondere für Konvertiten nicht immer einfach die Bedeutung aller Begriffe zu verstehen.
Das Buch "An dem woran man nicht vorbei kommt" ist eine kurze Zusammenfassung des notwendigsten Wissen entsprechend dem Hhanifitschen Madhhab (Rechtsschule). In dieser Kürze sind freilich nicht alle Masaai'l (Rechtsstellungen) angeführt welche dir auf deiner spirituellen Reise begegnen können, doch wird dir in diesem Buch ein grundlegender Schutz (Schar'iijah) mitgeteilt um weder im Glauben noch mit Handlungen auf Irrwege zu geraten.
Empfehlung:
Lies das ganze Buch wie es ist und nur wenn dir der eine oder andere Begriff nicht verständlich scheint, dann folge dem Link zu eventuell vorhandenen weiteren Erklärungen, welche aber - formal gesehen - nicht Teil des Buches sind.
Wenn du in diesem Buch Fatwas (Rechtsentscheidungen) anderer Madhhabs (Rechtsschule) zu gewissem Masaa'il (Rechtsstellungen) erwähnt findest, dann ist das nicht deshalb, damit du dir davon aussuchen kannst was dir gerade richtiger scheint, sondern damit du nicht diejenigen kritisierst oder selbst verwirrt wirst wenn andere z.B. im Ssalaahh - Ritualgebet etwas anders machen wie du. Das verlockende Aussuchen zwischen den Fatwaas (Rechtsentscheidungen) der Rechtschulen ist in Gift für deine Nafs (Seele), denn es macht dich insgeheim zum Spekulanten und du folgst dann nicht mehr Allahﷺ und Seinem Gesandteﷺ (Qur'aan und Sunnah) sondern du folgst den Wünschen und Neigungen deiner Nafs (Seele), wenngleich dir dein Verstand (Aql) erklärt, dass dies richtig ist, denn die anderen Rechtschulen haben ja auch recht.
Ausnahme
Was du aus Taqwa (Gottesfurcht) machen darfst, das ist, eine dir schwerer erscheinende Rechtsentscheidung eines anderen Madhhabs freiwillig zu befolgen, sofern sie nicht dem widerspricht, was für dich fardt (Pflicht) oder hharaam (untersagt) ist:
Beispiele:
1. Masa'lah: Wenn z.B. deine Hand die Hand eines Ghayr al-Mahhaarim غير المحارم im Gedränge unabsichtlich berührt, so braucht du dein Tdahhaara (spirituelle Reinheit) nicht erneuern. Hingegen verlierst du nach dem Rechtsurteil des Imaam Schaafii (Rahhimullah alayhi) durch so eine unabsichtliche Berührung dein Tdahhaara und musst Wudtu' (kleine Waschung) machen. In diesem Fall kannst du aus Taqwaa (Gottesfurcht) selbstverständlich Wudtu' (kleine Waschung) machen obwohl du dein Tdahharah nicht verloren hast und nicht dazu verpflichtet bist.
2. Masa'lah: Es ist für dich z.B. hharaam (verboten) deinen Bart (stark) zu kürzen, zu trimmen oder abzurasieren. Nach Imaam Schaafii hingegen ist dies (rechtlich gesehen) nicht hharaam sondern makruuhh (verabscheuungswürdig). Du darfst dir nicht den Bart kürzen indem du dich nun auf die schafiitishe Rechtsschule berufst, denn es ist für dich hharaam (untersagt) und das zählt.
3. Masa'lah: Als Reisender musst du dein Dhuhr-Ssalaah (Mittagsgebet) verpflichtend (fardt) von vier auf zwei Rakaat (Gebetseinheiten) verkürzen. Für einen Schafiiten hingegen gilt das Verkürzen des Reise-Ssalah als Erleichterung (Ruhhsat) die nicht verpflichtend ist. Du darfst dein Reise-Ssalaah nicht mit vier Rakaat verrichten obwohl es das Schwerere wäre, denn die Verkürzung des Reisegebets ist für dich Fard (Plicht).
4. Masa'lah: Die Niyyah des Muqtadi (derjenige, der dem Imaam im Ssalaah folgt) muss mit der Niyyah des Imaam übereinstimmen und das ist Fardt-Teil des Gemeinschaftsgebets. Du darft dir in diesem Masa'lah nicht die Fatwaa (Rechtsschluss) einer anderen Rechtsschule aussuchen, in der diese keine Pflicht ist. Verrichtest du nun als Muzaafir (Reisender) z.B. dein Dhuhr-Ssalah im Dscham'ah (Gemeinschaftsgebet) hinter einem Imaam der wie ein Muzaaafir (Reisender) ist, dann sollte der Imaam vor Beginn des Ssalaah erklärt haben, dass er Reisender ist und gegebenenfalls auch, dass er vier Rakaat beten wird (weil für ihn die Gebetskürzung als Schafiite keine Pflicht ist). Als Muzaafir (Reisender) musst du nun der erklärten Niyyah (Absicht) des Imaam folgen und ebenfalls vier Rakaat beten, denn die Pflicht des Folgens im Dschamah kommt vor deiner Gebetkürzungspflicht. Hat aber der Imaam seine Niyyah vor dem Ssalahh nicht oder nur unvollständig mitgeteilt und dir wird nach dem Ssalaah bewusst dass du dem Imaam in seiner Niyyah nicht gefolgt bist, dann ist dein Ssalaah ungültig und du musst nun das Ssalaah als Reisender (allein oder gegebenenfalls im Dscham'ah) mit zwei Rakkah (Fard) verrichten.
Taqliid bedeutet, einer der vier Rechtschulen
(Madhaahib)
zu folgen.