Schächten
ist in Österreich legal
Urteil
des Verfassungsgerichts 1998
Kernaussage
Typ
VfGH Erkenntnis
Datum
19981217
Geschäftszahl
B3028/97
Index
L4
Innere Verwaltung
L4610
Tierschutz |
Norm
B-VG
Art7 Abs1 / Verwaltungsakt;
B-VG
Art144 Abs1 / Allg;
StGG
Art14;
EMRK
Art9;
EMRK
Art60; |
Richtlinie
des Rates 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der
Schlachtung oder Tötung
VStG
§7; Vlbg
TierschutzG
§11;
StV
St Germain 1919
Art63 Abs2; |
Leitsatz
Denkunmögliche
Annahme eines Verbotes der rituellen Schächtung im Vlbg
Tierschutzgesetz; verfassungswidrige Gesetzesauslegung im Hinblick auf
die Religionsfreiheit; Vereinbarkeit des Schächtens nach Islamischem
Ritus mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten;
verfassungskonforme Auslegung des Vlbg Tierschutzgesetzes auch im
Hinblick auf eine Tierschutzrichtlinie der EU geboten;
Gleichheitsverletzung durch die Bestrafung des Beschwerdeführers als
Beitragstäter mangels einer tauglichen Haupttathandlung
Spruch
Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem
Gesetz verletzt worden.
Der
Bescheid wird aufgehoben.
Das
Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in
Höhe von öS 15.000,-- bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 29. November 1996 verhängte die
Bezirkshauptmannschaft über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S
3.000,-- wegen Beihilfeleistung zu nach dem Vorarlberger Landesgesetz
zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung
(Tierschutzgesetz), Vbg. LGBl. 31/1982 idF. Vbg.
LGBl. 46/1996 (im folgenden: Vbg. TierschutzG 1982) verbotenen
Schächtungen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige
Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg keine Folge; das angefochtene
Straferkenntnis wurde mit der Massgabe bestätigt, dass die
Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie
haben es gewusst und zugelassen, dass auf Ihrem landwirtschaftlichen
Anwesen in Feldkirch/Altenstadt, Küchlerstrasse 43, am 28.4.1996,
vormittags bis gegen 10.10 Uhr, 26 Stück Schafe, die Sie zuvor an türkische
Staatsangehörige verkauft haben, ohne Betäubung vor dem Blutentzug von
den türkischen Staatsangehörigen (es folgen die Namen) geschlachtet
wurden (Schächtung). Sie haben dadurch vorsätzlich Beihilfe zur
Begehung dieser Tat geleistet."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf
Art144
Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof,
in der die Verletzung in den durch Art14 Abs1 StGG, Art63 Abs2
Staatsvertrag von St. Germain und Art9 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - nämlich
des §11 Abs1, erster Satz, des Vbg. TierschutzG 1982 - behauptet und
die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah
jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. In einer Stellungnahme
des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6. März 1998 wird den
gegen die dem angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften
vorgebrachten Bedenken entgegengetreten und diese Auffassung
zusammenfassend wie folgt begründet:
"1. Nach ho. Ansicht ist das Schächten nicht vom Vorbehalt
des §6 Abs2 des Gesetzes betreffend die Anerkennung der Anhänger des
Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft i.d.g.F.
ausgenommen bzw. zählt somit auch nicht zu den durch die Anerkennung
entstandenen inneren Angelegenheiten.
Aber auch unter der Annahme der Zugehörigkeit des Schächtens zu
den inneren Angelegenheiten, gilt der Gesetzesvorbehalt des Art15 StGG
unter der Voraussetzung, dass durch eine in diesen Bereich eingreifende
Gesetzgebung auch andere nach dem Gegenstand der Regelung sachlich in
Betracht kommende juristische Personen erfasst werden. Es ist
unbestritten, dass es sich beim Schächtverbot um eine solche Regelung
handelt.
2. Das Schächtverbot stellt eine nach Art9 Abs1 MRK bzw.
Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain mögliche und
gerechtfertigte gesetzliche Einschränkung im Interesse der öffentlichen
Ordnung bzw. Moral dar."
4. In einer Äusserung vom 9. Juni 1998 vertrat die belangte
Behörde
die Rechtsauffassung, der Berufungswerber habe - nach Aufforderung,
binnen zwei Wochen "die Berufungsgründe bekanntzugeben oder
mitzuteilen, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der von der
Bezirkshauptmannschaft festgesetzten Geldstrafe richte" - am 19.
September 1997 die Berufung mündlich auf eine Berufung gegen die Höhe
der Geldstrafe eingeschränkt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer
am 22. September 1997 durch einen Rechtsanwalt schriftlich sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach Berufung erhoben habe, weil nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine einmal rechtswirksam
erklärte Einschränkung der Berufung unwiderruflich sei. Die belangte
Behörde hätte daher nur über die Berufung gegen die Strafhöhe
entscheiden dürfen. Der Umstand, dass sie auch dem Grunde nach
entschieden habe, "könne die Legitimation des Beschwerdeführers
zur diesbezüglichen Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof
nicht begründen".
5. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Äusserung Stellung und
bestritt das Vorliegen einer rechtswirksamen (teilweisen) Berufungsrücknahme.
Er begründete dies ua. damit, dass seine Äusserung vom 19. September
1997 nach §13 AVG - um Rechtswirksamkeit zu erlangen - der Schriftform
bedurft hätte.
6. In einer weiteren Äusserung vom 27. Juli 1998 hält die
belangte Behörde ihre bereits im Schriftsatz vom 9. Juni 1998
vertretene Rechtsauffassung vollinhaltlich aufrecht.
II.
Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Der Einwand der belangten Behörde, sie hätte im Hinblick auf
die "Einschränkung" der Berufung nur über die Strafhöhe zu
entscheiden gehabt, ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer
hat am 20. Dezember 1996 mündlich gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch volle Berufung erhoben. Dem Akteninhalt
kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich
eine Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung allein der im
Bescheid der ersten Instanz ausgesprochenen Strafhöhe vorgenommen hätte.
Dies gilt insbesondere auch für die Niederschrift, aufgenommen vor der
belangten Behörde am 19. September 1997, in welcher protokolliert ist,
der Beschwerdeführer bekämpfe die Höhe der verhängten Geldstrafe,
weil sie unangemessen sei. Diese Protokollierung kann dem - damals
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer - nicht zum Nachteil
gereichen. Wenn die Behörde in ihrer Äusserung vom 9. Juni 1998 -
verfasst vom Vertreter jenes Mitgliedes des UVS, vor dem diese
Niederschrift aufgenommen wurde und das den Bescheid erlassen hat -
nunmehr die entgegengesetzte Rechtsauffassung vertritt, ist ihr
entgegenzuhalten, dass sie - durch eben jenes Mitglied, welches die
Amtshandlung durchführte - in ihrer Berufungsentscheidung selbst von
einer uneingeschränkten Berufung ausgegangen ist, indem sie im bekämpften
Bescheid nicht nur über die Strafhöhe, sondern auch dem Grunde nach
entschieden hat. Da unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Falles somit nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
die volle Berufung in der Folge nur auf die Strafhöhe eingeschränkt
hat und auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist
sich die Beschwerde als zulässig.
B. In der Sache:
1.1. Die hier massgeblichen Bestimmungen des Vbg. TierschutzG
1982
haben folgenden Wortlaut:
"§11
Schlachtung von Tieren
(1) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem
Blutentzug
ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen nicht möglich
oder nicht zumutbar, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem
Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden.
(2) Die Schlachtung eines Tieres darf nur durch Personen, welche
die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, vorgenommen
werden.
(3) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch
Verordnung bestimmte Schlachtmethoden verbieten, zulassen oder gebieten
sowie Vorschriften über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der
Schlachtung erlassen.
§18
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht und ist, wenn keine gerichtlich
strafbare Handlung vorliegt, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis
zu 30.000 S zu bestrafen, wer
.....
g) entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf
Grund
dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen Eingriffe an Tieren
vornimmt
oder Tiere schlachtet,
..."
1.2. In der Regierungsvorlage zum Vbg. TierschutzG 1982
(36
Blg. im Jahre 1981 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger
Landtages) wird zu §11 u.a. ausgeführt:
"Ein Tier soll grundsätzlich nur unter Betäubung
geschlachtet werden dürfen. Wenn die Vornahme einer Betäubung nach den
gegebenen Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so soll die
Schlachtung auf eine solche Art vorzunehmen sein, die nicht mit unnötigen
Schmerzen für das Tier verbunden ist. Im gegebenen Zusammenhang wird
als Betäubung nur die Totalbetäubung (Ausschaltung des Bewusstseins)
in Betracht kommen. Es handelt sich um eine künstliche Betäubung, bei
der durch den Menschen eine möglichst sofortige Bewusstlosigkeit des
Tieres hervorgerufen wird. Das kann vor allem durch mechanische
Einwirkung auf das Gehirn oder durch die Verabfolgung von Stoffen
geschehen, die lähmend auf die Nervenzellen des Grosshirns wirken. Da
die Betäubung der Vermeidung von Schmerzen bei der Schlachtung dienen
soll, muss sie selbst tunlichst schmerzfrei erfolgen. Auch bei ihrer
Vorbereitung sind unnötige Aufregungen und Schmerzen der Tiere zu
vermeiden. Wenn auch begrifflich zwischen Betäubung und Tötung zu
unterscheiden ist, so können doch die Betäubungshandlung und die Tötungshandlung
ganz oder teilweise zusammenfallen.
Die Schlachtung eines Tieres soll nur durch solche Personen
erfolgen dürfen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen. Unter den 'dazu notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten' wird
jene Sachkenntnis und Fähigkeit verstanden, die erforderlich ist, um
einen bestimmten Tier bei der gewählten Schlachtmethode alle objektiv
vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu ersparen. Hiebei wird zwischen
normalen Schlachtungen und Notschlachtungen zu unterscheiden sein. Bei
Notschlachtungen wird die besondere Situation bedingen, dass die
Anforderungen dem Notstand entsprechend modifiziert werden. So wird im
allgemeinen angenommen werden können, dass ein Landwirt die für eine
Notschlachtung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Landesregierung soll im Interesse des Tierschutzes durch
Verordnung bestimmte Schlachtmethoden verbieten, zulassen oder gebieten
können. Die bekannte Neigung vieler Menschen, das Wohlbefinden des
Tieres ihren eigenen (oft wirtschaftlichen) Interessen und ihrer
Bequemlichkeit hintanzusetzen, bedingt, dass hier vor allem Verbote im
Vordergrund stehen werden. Ein Verbot wird dann angezeigt sein, wenn dem
Betroffenen unter Würdigung aller Umstände das Ausweichen auf minder
gefährliche oder minder bedenkliche Methoden zuzumuten ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der in der
vorgeschlagenen Bestimmung normierte Betäubungszwang ein Verbot des
rituellen Schächtens bedeutet. Dieses Verbot berührt die Freiheit der
Religionsausübung, da bekanntlich die jüdische Religion und der Islam
ihren Angehörigen nur den Genuss des Fleisches geschächteter Tiere
gestatten. Die Religionsfreiheit ist in dem im Verfassungsrang stehenden
Art63 des Staatsvertrages von St. Germain niedergelegt. Alle Einwohner
Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben,
Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit
der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Der
Begriff 'öffentliche Ordnung' ist nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes (siehe Erk.Slg.Nr. 2944/1955) als Inbegriff der
die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken zu verstehen. Mag auch
der Tierschutz vielleicht nicht zu den die Rechtsordnung beherrschenden
Grundgedanken gehören, so verstossen tierquälerische Handlungen
jedenfalls gegen die guten Sitten.
Der Art15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger gibt jeder gesetzlich anerkannten Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen
Religionsausübung, erklärt jedoch, dass auch die gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie jede Gesellschaft,
den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen sind.
Die hieraus abzuleitende Forderung, dass Einschränkungen jede
Gesellschaft im Staate gleich treffen, ist durch das vorgeschlagene
Gesetz erfüllt. Die Bestimmung dürfte daher verfassungsrechtlich
unbedenklich sein. ..."
2. Die Beschwerde begründet die behauptete
Verfassungswidrigkeit
der präjudiziellen Regelungen insbesondere damit, der Koran gebiete in
den Suren 5 (Vers 2 und 4), 6 (Vers 146) und 22 (Vers 31) den Gläubigen,
Fleisch nur von vorschriftsmässig geschlachteten Tieren zu essen.
Hingewiesen wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
VwSlg. 10.666/1897, wonach die Schächtung von Tieren zum rituellen
Gebrauch des israelitischen Kultus gehöre. Die Nichtgestattung der Schächtung
stelle eine Beeinträchtigung der verfassungsmässig gewährleisteten
Glaubens- und Gewissensfreiheit dar. Damit ist der Beschwerdeführer im
Ergebnis im Recht:
2.1. Art14 Abs1 StGG gewährt jedermann die volle Glaubens-und
Gewissensfreiheit.
Nach Art15 StGG hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und
Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen
Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten
selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen
und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen.
Nach Art63 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain haben alle
Einwohner Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art
Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung
nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten
unvereinbar ist.
Nach Art9 Abs1 EMRK ist jedermann das Recht auf Glaubens-,
Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet. Dieses Recht umfasst
die Freiheit, seine Religion unter Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.
Nach Art9 Abs2 EMRK darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht
Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die
in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und
Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
2.2. Die Schächtung ist eine im Judentum und im Islam
verbreitete Form der rituellen Schlachtung von Tieren zum Zwecke der
vollständigen Entblutung durch Durchschneiden von Halsschlagader, Luftröhre
und Speiseröhre, welches ohne vorherige Betäubung des Tieres erfolgt.
Es ist in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung nahezu unbestritten,
dass die Schächtung als religiöser Brauch und damit als Teil der
Religionsausübung in den Schutzbereich der Art14 StGG, Art63 Abs2
Staatsvertrag von St. Germain und Art9 Abs1 EMRK fällt (vgl. bloss
Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung der österreichischen
Israeliten (1995) 101 f. mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH
VwSlg. 10666/1897 und VwSlg. 5248 A/1907 sowie Ermacora, Handbuch der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) 362; vgl. ferner Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
nach Art9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (1990) 45 ff.,
insbesondere 51 ff., wonach das Schächten im Zusammenhang mit Art9 EMRK
entstehungsgeschichtlich als Fall der Religionsausübung ausdrücklich
erwähnt wurde).
Auch der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen
Entscheidung (15 Os 27, 28/96 = JBl. 1998, 196) das Schächten als im
Schutzbereich des Grundrechtes liegend angesehen.
2.3. Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass es innerhalb des
Islam Strömungen gibt, die eine Betäubung des Tieres vor der
Schlachtung zulassen wollen (ausführliche diesbezügliche Nachweise bei
Gaisbauer, Das "Schächten" nach Islamischem Ritus als
strafbare Tierquälerei, ZfV 1996, 40 (41 ff.)):
2.3.1. Vor dem Hintergrund der durch Art15 StGG
verfassungsgesetzlich verbürgten Autonomie der Religionsgemeinschaften
in ihren inneren Angelegenheiten kann es nämlich nicht Aufgabe eines
staatlichen Organes, und sei es auch eines Höchstgerichtes, sein, einen
Lehrenstreit, der innerhalb einer Religionsgemeinschaft hinsichtlich
einer religiösen Übung besteht, dadurch zu entscheiden, dass nur eine
der Richtungen als vom Grundrecht geschützt und damit als gleichsam
"rechtmässig" anerkannt würde. Es kann daher für den Schutz
einer der Religionsausübung dienenden Handlung nicht darauf ankommen,
ob innerhalb einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft
einheitliche Auffassungen über deren Modalitäten bestehen.
2.3.2. Im übrigen kommt es, wie auch der Oberste Gerichtshof in
der vorzitierten Entscheidung zutreffend ausführt, bei der Beurteilung
der Frage, ob ein Verhalten Religionsausübung darstellt, nicht darauf
an, ob es auf einer zwingenden religiösen Vorschrift beRuuhht oder gar
Ausdruck eines unabdingbaren Glaubenssatzes ist; vielmehr unterliegen
nicht nur rituelle Vorgänge, sondern auch bloss religiöse Gebräuche
dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Entscheidend ist
nur, dass es sich nicht bloss um eine von einer Einzelperson behauptete
oder vorgeschobene, sondern um die tatsächliche Übung eines bestimmten
Glaubens oder eines Bekenntnisses handelt, dass sich also eine bestimmte
Form der gemeinsamen religiösen Betätigung herausgebildet hat (VfSlg.
2002/1950). Dies ist hinsichtlich des Schächtens unbestritten.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt vor diesem Hintergrund die
Auffassung der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
und des Obersten Gerichtshofes, sowie der Lehre, dass die Vornahme einer
Schächtung nach Islamischem ebenso wie nach israelitischem Ritus unter
die durch die vorerwähnten Bestimmungen verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte auf Ausübung der Religion fällt. Ein Schächtungsverbot stellt
daher einen Eingriff in die vorerwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte dar.
2.5. Ob der in einem Schächtungsverbot gelegene Eingriff in die
Rechte nach Art14 StGG, Art9 Abs1 EMRK und Art63 Abs2 Staatsvertrag von
St. Germain gerechtfertigt werden kann (wovon die vorerwähnten
Materialien zu §11 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes ausgehen), ist
nach Massgabe der einschlägigen Grundrechtsschranken zu beurteilen.
2.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind
die genannten Verfassungsbestimmungen insofern als eine Einheit
anzusehen, als Art14 StGG durch Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain
ergänzt wird und die dort genannten Schranken in Art9 Abs2 EMRK näher
umschrieben werden (VfSlg. 10547/1985, dazu Spielbüchler,
Staatskirchenrecht vor dem Verfassungsgerichtshof, Österreichisches
Archiv für Kirchenrecht 1990, 24 (25)).
a) Nach Art63 Abs2 des Staatsvertrags von St. Germain haben alle
Einwohner Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art von
Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung
nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten
unvereinbar ist.
b) Das nach Art9 Abs1 EMRK gewährleistete Recht jedes
Menschen,
seine Religion unter Beachtung religiöser Bräuche auzuüben, darf nach
dem Abs2 dieser Bestimmung nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen
Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für
den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
c) Der in Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain enthaltene
Vorbehalt ist somit enger gefasst als jener des Art9 Abs2 EMRK. Nach dem
Günstigkeitsprinzip des Art60 EMRK ist daher die Zulässigkeit eines
Schächtungsverbotes anhand dieses Schrankenvorbehaltes zu beurteilen
(vgl. Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 (1985) 414).
Allerdings wird der Schrankenvorbehalt des Art63 Abs2 Staatsvertrag von
St. Germain durch die Verfassungsnorm des Art9 EMRK näher konkretisiert
(VfSlg. 10547/1985).
2.5.2. Es darf daher die Ausübung der Religion auch bei
Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen des Art63 Abs2 Staatsvertrag St. Germain
keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht durch Gesetz
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der öffentlichen
Ordnung oder der guten Sitten notwendig sind.
2.6. Die Verfassungsmässigkeit eines Eingriffs in die
Religionsfreiheit
durch ein gesetzliches Schächtungsverbot hängt demnach zunächst davon
ab, ob die Schächtung der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten
widerstreitet. Dies kann der Verfassungsgerichtshof indes nicht finden:
2.6.1. Unter der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art63
Abs2
Staatsvertrag von St. Germain ist der Inbegriff der die Rechtsordnung
beherrschenden Grundgedanken zu verstehen (vgl. VfSlg. 2944/1955, 3505/1959). Das schliesst es jedoch nicht
aus, dass auch Vorschriften dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen
und im Einklang mit der Verfassung die Ausübung der Religion beschränken
können, die sich nicht unmittelbar auf zentrale Rechtsgüter oder
tragende Prinzipien der Rechtsordnung beziehen oder solche Vorschriften,
die der Freiheit der Religionsausübung seit jeher, also schon im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer verfassungsgesetzlichen Garantie,
Grenzen gesetzt haben (vgl. VfSlg.
3505/1959, 3711/1960). Der Verfassungsgerichtshof ist daher (entgegen
Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht (1971) 78 ff., insbesondere
84) nicht der Auffassung, dass Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain
mit dem Begriff der "öffentlichen Ordnung" dasselbe
bezeichnet wie Art15 StGG mit den "allgemeinen
Staatsgesetzen".
2.6.2. Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des
Art63
Abs2 Staatsvertrag von St. Germain fallen daher nur Regelungen, die für
das Funktionieren des Zusammenlebens der Menschen im Staate wesentlich
sind, wie dies etwa für die Grundsätze des Strassenpolizeirechts
(VfSlg. 3505/1959) oder für die Vorschriften über die ordnungsgemässe
Bestattung von Leichen (VfSlg. 3711/1960) bejaht wurde. Mit der öffentlichen
Ordnung unvereinbar sind also nur Handlungen, die das Zusammenleben der
Menschen im Staate empfindlich stören.
2.7. Dies kann nun - anders als in den bereits erwähnten
Fällen
der Erkenntnisse VfSlg. 3505/1959 und 3711/1960 für die dort genannten
Bereiche - vom Ritus des Schächtens nicht behauptet werden:
2.7.1. Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass in den
letzten Jahrzehnten insoweit ein Wertewandel eingetreten ist, als sich
nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und
bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert.
Dem Tierschutz kommt aber - vor dem Hintergrund der in den
Grundrechten zum Ausdruck kommenden Werteskala - unter Berücksichtigung
aller Umstände deshalb noch kein gegenüber dem Recht auf Freiheit der
Religionsausübung durchschlagendes Gewicht zu. Der Tierschutz ist
insbesondere für die öffentliche Ordnung nicht von derart zentraler
Bedeutung, dass er das Verbot einer Handlung verlangt, die einem
jahrtausendealten Ritus entspricht, der (aus dem Blickwinkel der Zwecke
des Tierschutzes gesehen) seinerseits nicht etwa in einer gleichgültigen
oder gar aggressiven Haltung dem Tier gegenüber wurzelt, sondern auf
die bestmögliche Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Angst bei den zu
schlachtenden Tieren höchsten Wert legt (vgl. dazu Budischowsky, Die
staatskirchenrechtliche Stellung, 98 f.; nähere Ausführungen zur Frage
der Schmerzhaftigkeit der Schächtung bei Schwaighofer, Tierquälerei im
Strafrecht, in: Harrer/Graf (Hrsg), Tierschutz und Recht (1994) 147
(157)).
2.7.2. Für die Richtigkeit dieser Wertung sprechen aber auch
noch zwei weitere Umstände:
a) Die Frage der Berücksichtigung der rituellen Schächtung wird
in den einzelnen Tierschutzgesetzen der Länder von den verschiedenen
Landesgesetzgebern durchaus nicht einheitlich beantwortet (vgl. die
Nachweise hiezu bei Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung,
103 ff. und Gaisbauer, ZfV 1996, 41 mit FN 3), sodass von einer
einheitlichen Auffassung in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein
kann.
b) Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechtes der Europäischen
Union
verlangt Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 93/119/EG des Rates über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung ausdrücklich
die Berücksichtigung religiöser Riten bei der Schlachtung von Tieren.
Art5 Abs2 dieser Richtlinie gestattet es den Staaten in der Folge ausdrücklich,
für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere
Schlachtmethoden angewendet werden, auf die dem Schlachtvorgang
vorangehende Betäubung zu verzichten.
2.7.3. Zusammenfassend vermag der Gerichtshof daher nicht zu
erkennen, dass die Schächtung als empfindliche Störung des
Zusammenlebens der Menschen im Staate angesehen werden kann oder von ihr
eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung ausginge, die allein ihr Verbot
vor dem dargelegten verfassungsrechtlichen Hintergrund rechtfertigen könnte.
2.8. Der Verfassungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, dass
die Schächtung nach dem israelitischen oder Islamischen Ritus mit den
guten Sitten unvereinbar im Sinne des Art63 Abs2 Staatsvertrag von St.
Germain wäre. Die guten Sitten bezeichnen nur jene allgemein in der Bevölkerung
verankerten Vorstellungen von einer "richtigen" Lebensführung,
die durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung geschützt sind (Gampl,
Staatskirchenrecht, 85). Der Begriff der guten Sitten in diesem Sinne
steht mit dem Tierschutz in keinem Zusammenhang. Im übrigen gilt aber
auch hier das vorstehend zur öffentlichen Ordnung bereits Gesagte.
3. Das Schächten nach Islamischem Ritus ist daher weder mit der
öffentlichen Ordnung noch mit den guten Sitten unvereinbar. Ein Verbot des (fachgerechten) Schächtens ist daher in einer
demokratischen Gesellschaft nicht notwendig; es verstiesse gegen Art14
StGG, Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain und Art9 EMRK und wäre
daher verfassungswidrig.
4. Dennoch bedarf es hinsichtlich des §11 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes
nicht der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens,
weil dieser Bestimmung nach ihrem klaren
Wortlaut - und ungeachtet der gegenteiligen Aussagen in den
insoweit jedoch gegenüber dem Gesetzestext zurücktretenden Gesetzesmaterialien
- nicht zwingend ein verfassungswidriger Inhalt
unterstellt werden muss:
4.1. Nach §11 Abs1 Satz 2 leg. cit. ist die Schlachtung so
vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden,
wenn eine Betäubung vor dem Blutentzug unter den gegebenen Umständen
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies muss nach dem Gesagten bei
verfassungskonformer Interpretation so gedeutet werden, dass Anhängern
des Islam und Personen mosaischen Glaubens ein Verzicht auf die Schächtung
und damit eine Betäubung des Tieres vor der Schlachtung im Hinblick auf
die verfassungsgesetzlichen Gewährleistungen der Freiheit der
Religionsausübung nicht zugemutet werden kann. Bei verfassungskonformer
Interpretation enthält §11 Abs1 leg. cit.
also insofern kein generelles Gebot der Betäubung des Tieres vor
der Schlachtung, als das Kriterium der Zumutbarkeit - bei einem
grundrechtlich geprägten Verständnis - durchaus auch eine Schächtung
nach Islamischem oder israelitischem Ritus zulässt.
4.2. Für diese Interpretation des §11 Abs1 leg. cit. spricht
auch, dass sie der Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung Rechnung trägt und
dem Gesetz einen gemeinschaftsrechtskonformen Inhalt beimisst. In Art5
Abs2 dieser Richtlinie wird es den Staaten zwar nur freigestellt, für
Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere
Schlachtmethoden angewendet werden, auf die dem Schlachtvorgang
vorangehende Betäubung zu verzichten.
Auch gestattet Art18 Abs2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die
Beibehaltung strengerer als der in der Richtlinie getroffenen
Vorschriften. Allerdings verlangt Erwägungsgrund 6 der Richtlinie ausdrücklich
die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse bestimmter religiöser
Riten. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Ansicht, dass die
Richtlinie insoweit die Beibehaltung strengerer Bestimmungen nicht zulässt,
als die Berücksichtigung der genannten religiösen Riten in Rede steht
(so im Ergebnis auch Budischowsky, Das "Schächten" nach
Islamischem Ritus als strafbare Tierquälerei?, ZfV 1997 (454) 461 ff.).
4.3. Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass der
Begriff der Unzumutbarkeit auch auf das Vorliegen eines
Entschuldigungsgrundes hindeuten könnte, den Personen, die, wie der
Beschwerdeführer, weder mosaischen Glaubens noch Anhänger des Islam
sind, für sich nicht geltend machen könnten. Es sind nun aber die bei
einer Schlachtung zu beachtenden Vorschriften in §11 des Vorarlberger
Tierschutzgesetzes geregelt, während die Strafbestimmung in §18 leg.
cit. davon deutlich getrennt ist. Die
ausdrückliche Einbeziehung des Zumutbarkeitselementes in das Tatbild
des §11 leg. cit., an welches die Strafnorm des §18 anknüpft,
bedeutet, dass das betäubungslose Schlachten im Falle der
Unzumutbarkeit der Betäubung aus religiösen Gründen nicht tatbildlich
ist, ohne dass auf die Frage des Verschuldens im Sinne des §5 VStG zurückgegriffen
werden muss (vgl. zur Berücksichtigung einer allfälligen
Unzumutbarkeit rechtmässigen Alternativverhaltens im
Verwaltungsstrafrecht VwGH 6.6.1966, 1137/65, 10.6.1980, 3463/78 sowie
VwSlg. 9710/A). Ist der Tatbestand des §11 Vorarlberger
Tierschutzgesetz nicht erfüllt, so kommt mangels einer tauglichen
Haupttathandlung im Sinne des §18 Abs1 litg leg. cit. auch eine
Beitragstat im Sinne des §7 VStG nicht in Betracht.
4.4. Die belangte Behörde hat insoweit, als sie von einem
Verbot
der rituellen Schächtung ausging und den Beschwerdeführer als
Beitragstäter nach §7 VStG bestraft hat, nicht nur dem Gesetz einen
denkunmöglichen, weil im Hinblick auf Art14 StGG, Art9 EMRK und Art63
Abs2 Staatsvertrag von St. Germain verfassungswidrigen Gehalt
unterstellt, sie hat auch den Beschwerdeführer als Beitragstäter
bestraft, obwohl bei verfassungskonformer Interpretation von einer
Haupttat gar keine Rede sein kann. Dadurch hat sie gegenüber dem
Beschwerdeführer Willkür geübt und ihn damit im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
5. Der Bescheid war daher aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.
III.
Dies konnte gemäss §19 Abs4 erster
Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen werden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren,
Berufung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit,
Tierschutz, Verwaltungsstrafrecht, Schuld, Auslegung
verfassungskonforme, EU-Recht Richtlinie
Dokumentnummer
JFT/10018783/97B03028
JFR/10018783/97B03028
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