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.As-Ssalaatu-l-Dschum'ah   الصلاة الجمعة   Versammlungsgebet am Freitagsgebet


MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 

 

Hinweis:

Die Gültigkeit des Ssalaatu-l-Dschum'a in Daru-l-Kufr ist unsicher, da die Gültigkeit an Voraussetzungen geknüpft ist. Deshalb verrichten viele Muslime an Stelle der vier Raka'-Sunnah nach dem Ssalaatu-l-Dschum'a  auch das Ssalaahtu-th-Tdhuhr; das ist eine individuelle Entscheidung zu der niemand weder verpflichtet werden kann noch aufgefordert werden sollte.

Die Auswanderung nach Daru-l-Kufr war für Muslime nie erlaubt und in Europa sind es nur selten Moscheen, sondern Gebetsräume, in welchen das Freitagsgebet verrichtet wird.

 

 

Wenn Ssalaatu-l-Dschum'a*  richtig verrichtet werden soll und damit das Ssalaahtu-th-Tdhuhr ersetzt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:   

 

1. Es muss in einer Stadt gehalten werden, einem Zentrum für die Bevölkerung mit einem muslimischen Herrscher und einem Qadhi oder in den Vorstädten einer Stadt, die errichtet wurden, um die Bedürfnisse der Stadt zu regeln. Gemäß Imaam Abu Hanifa ist es daher nicht gestattet, Ssalaatu-l-Dschum'ah in einem kleinen Dorf zu verrichten. Gemäß Imaam Shafei und den meisten anderen Imaamen ist diese Praxis jedoch gestattet, gleichwie diese wiederum nicht gestatten, dass Ssalaatu-l-Dschum'ah in den Vorstädten verrichtet wird.   

 

2. Ssalaatu-l-Dschum'ah muss in Anwesenheit des Sultans oder eines Herrschers oder eines seiner Stellvertreter verrichtet werden. Für die Mehrheit der anderen Imaame ist dies jedoch keine Bedingung.  [In Ländern ohne muslimische Herrschaft können die Muslime einen der ihren wählen, um Ssalaatu-l-Dschum'ah zu leiten.]

 

3. Es muss in der Zeit von Ssalaahtu-th-Tdhuhr verrichtet werden.   

 

4. Es muss eine Khutdbah (Ansprache) auf Arabisch gehalten werden.   

 

BEISPIEL: Eine Khutbah ist gemäß Imaam Abu Hanifa in der Länge von einem Tasbihh ausreichend (und so ist etwa durch das Aussprechen von "Subhhaan Allah" oder "Allahu Akbar" diese Bedingung erfüllt). Gemäß den seinen beiden Begleitern, Imaam Abu Yusuf und Muhhammad, muss sie zumindest so lange sein wie ein längeres Dhikr (Gottesgedenken, bzw. mindestens so lange wie Taschahud  تَشَهُّد  .  

 

Der Vortrag zweier arabischer Khutbahs (zwischen denen der Khatib (Redner, Prediger) für die Dauer, die man braucht, um drei Verse aus dem Qur'aan zu rezitieren, sich niedersetzt) einschließlich Hhamd (Lobpreisung Gottes) und Daaruud (Segenswünsche für den Gesandten Allah’s ), Rezitation aus dem Qur'aan, Belehrung der anwesenden Muslime - ist alles Sunnah gemäß Imaam Abu Hanifa. Für die anderen drei Imaame sind diese Dinge farḍt - Pflicht). Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es makruh (unerwünscht), diese Dinge auszulassen.   

 

5. Es muss mit einer Dschmaa'ah verrichtet werden. Eine Dschmaa'ah besteht  gemäß Imaam Abu Hanifa mit drei Personen außer dem Imaam, gemäß Abu Yusuf aus zwei Personen außer dem Imaam und nach den Imaamen Shafei und Ibn Hanbal aus mindestens vierzig Personen.   

 

BEISPIEL: Löst sich während Ssalaatu-l-Dschum'ah die Versammlung auf, und es bleiben weniger Leute übrig, als nötig sind, um eine Dschmaa'ah zu bilden, dann wird Ssalaatu-l-Dschum'ah  fasid (ungültig) und die Verbliebenen haben statt dessen Ssalaahtu-th-Tdhuhr zu verrichten.   

 

6. Es muss bei freiem Eintritt in die Masdschid gehalten werden.   

 

BEISPIEL: Für Kinder, Frauen, den Musaafir, den Kranken und gemäß Imaam Abu Hanifa auch für den Blinden, der jemanden hat, um ihn zu führen, ist Ssalaatu-l-Dschum'ah nicht waadschib. Gemäß den meisten anderen Imaamen muss der Blinde, der jemanden hat um ihn zu führen, Ssalaatu-l-Dschum'ah beiwohnen, andernfalls ist dies nicht für ihn notwendig.   

 

BEISPIEL: Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den Adhaan für Ssalaatu-l-Dschum'ah hört, hat er sich ebenfalls dorthin zu begeben.   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, einen Kranken oder Musaafir (Reisender) als Imaam für Ssalaatu-l-Dschum'ahh zu haben.   

 

BEISPIEL: Verrichtet eine Gruppe von Reisenden  Ssalaatu-l-Dschum'ah  in einer Stadtmoschee, und es ist kein Muqiim anwesend, (sodass die ganze Dschmaa'ah nur aus Musaafirs besteht) so ist dies gemäß Imaam Abu Hanifa korrekt. Gemäß  Imaam Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist dieses Ssalaatu-l-Dschum'ah nicht korrekt, solange nicht mindestens 40 Personen anwesend sind, die Muqiim (säßhaft) sind (andernfalls muss Ssalaahtu-th-Tdhuhr verrichtet werden).   

 

Wenn jemand sein Ssalaahtu-Tdhuhr ohne wichtigen Grund vor Ssalaatu-l-Dschum'ah verrichtet, so gilt sein Ssalaahtu-tdhuhr als verrichtet, aber es ist makruh. Sollte diese Person dann beim Versuch, an Ssalaatu-l-Dschum'ah  teilzunehmen, feststellen, dass der Imaam Ssalaatu-l-Dschum'ah noch nicht abgeschlossen hat, wird sein Ssalaahtu-tdhuhr ungültig. Ist es ihm dann möglich, sich Ssalaatu-l-Dschum'ah anzuschließen, ist alles gut. Ist ihm dies jedoch nicht möglich, muss er sein Ssalaahtu-Tdhuhr wiederholen. Gemäß den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad wird sein Ssalaahtu-Tdhuhr nicht ungültig, wenn es ihm nicht gelingt, sich Ssalaatu-l-Dschum'ah anzuschließen.   

 

 

BEISPIEL: Es ist makruh für Gefangene (und Personen wie Kranke und Resende), die von der Teilnahme an Ssalaatu-l-Dschum'ah befreit sind, Ssalaahtu-Tdhuhr in einer Dschmaa'ah zu verrichten (in einer Stadt, in der Ssalaatu-l-Dschum'ah gehalten wird). Die Imaame Malik, Shafei und Ahmad halten dies jedoch für eine Sunnah. [Spätere Hanafii Gelehrte, wie Mufti Aziz ur Rahman von Deoband halten es für gestattet (gesammelte Fatwas, Seite 211; bzw 95), dass Gefangene für sich Ssalaatu-l-Dschum'ah abhalten. Außerdem hält er es für korrekt, wenn ein Nichtgefangener hinter einem SträflingsImaam am Ssalaatu-l-Dschum'ah teilnimmt. Bemerkung des Übersetzers) ]

 

BEISPIEL: Wenn sich jemand Ssalaatu-l-Dschum'ah (oder ßalaatu-l'Id) anschliesst, während der Imaam bereits Taschahud rezitiert oder Sadschdah Schaw ausführt, hat er nach Imaam Abu Hanifa zwei Rak'ah von Ssalaatu-l-Dschum'ah nachzuholen, nachdem der Imaam sein Ssalaah mit den Salaams beendet hat. Nach den Imaamen Muhammad, (Malik und Shafei) hat jemand, dem es nicht gelingt, sich Ssalaatu-l-Dschum'ah im zweiten Rak'ah (bevor der Imaam sich aus Rukuu' erhebt) anzuschließen, mit derselben Tahhrimah (d.h. ohne noch einmal von vorne zu beginnen) vier Rak'ah Ssalaahtu-th-Tdhuhr zu verrichten.   

 

BEISPIEL: Nach dem ersten Adhaan für Ssalaatu-l-Dschum'ah ist alles Kaufen und Verkaufen hharaam (untersagt), und man muss den Versuch unternehmen, zur Masdschid zu gelangen.   

 

Nachdem der Imaam herauskommt und die Mimbar (Kanzel) ersteigt, um die Khutbah zu halten, muss jedes Reden oder die Verrichtung von Nafl und Sunnah Ssalaah unterbleiben, bis die Khutbah beendet ist.   

 

Wenn der Imaam das erste Mal herauskommt und auf dem Mimbar sitzt, so ist der zweite Adhaan (vom Muezzin, der dem Imaam zugewendet steht) zu rufen. Ab diesen Zeitpunkt haben alle Anwesenden ihre Aufmerksamkeit auf den Imaam zu lenken. Wenn die Khutbah beendet ist, dann ist Iqaamah zu sagen.   

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah, die Surahs "Dschum'ah" und "Munaafiqun" in Ssalaatu-l-Dschum'ah zu rezitieren. Gemäß einem anderen Hhadiith ist es Sunnah, die Surahs "Al A'ala" und "Ghashia" zu rezitieren.   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, Ssalaatu-l-Dschum'ah an mehr als einem Ort in derselben Stadt zu verrichten.   

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