Qat'ii al-Thubuut bedeutet "zweifelsfrei festgestellt" oder eindeutig als "echt" bewiesen bedeutet. Das gilt für den gesamten Qur'aan. Qat'ii al-Thubuut bezieht sich auch auf solche Hadiithe, die von einer großen Anzahl von Überliefererketten (Isnaad) in jeder Generation der Überlieferung überliefert wurden. Diese Arten von Hadithen gelten als (mutawaatir) und sind die zuverlässigsten und authentischsten.
Beispiel
Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht gläubig sein kann, müssen Qatd'ii ath-Thubuut sein, so wie etwa der Glaube an Allah, Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung. Handlungsverpflichtungen, welche durch Qatd'ii ath-Thubuut-Texte bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib (Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch, usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.
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ist der Vorgang zu
einer Rechtsentscheidung im Sinne der
Wissenschaften der Rechtsfindung (Fiqh).
'Ulamaa' (Gelehrte) haben mittels
Idschtihaad
(Rechtsfindung) die
Schar'iah (Weg
zur Tränke bzw. das Islamische Gesetz) definiert und nachvollziehbar erklärt, so dass
dieser Weg auch für weniger gebildete Muslime leichter gangbar wurde. Als Quellen zur
Rechtsfindung dienten ihnen jeweils
Qur'aan
(letzte Offenbarung) und die gelebte Interpretation, also die
Sunnah (Handlungsweise) des
Gesandten Allahs
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