Außer für Großgelehrte (Mudschtahiiduun) - die es vermutlich nicht mehr gibt - ist es für alle Muslime, die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der "spekulativen Theologie" in die Irre führen wollen, notwendig, einer Rechtschule (Mahaab) zu folgen. Jeder Muslim muss sich zwar mit den Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) befassen, nicht jedoch mit den Beweisführungen der Imaame der vier Rechtschulen.
Warnung: Die ehrliche Beschäftigung mit den Beweisführungen der Imaame der Rechtschulen kann aber Zweifel im Herzen zu beseitigen. Allerdings gibt es von Ungläubigen finanzierte und kontrollierte "Islamische Fakultäten", wo zukünftige "islamische Religionslehrer" in die Geschichte der widersprüchlichen "theologischen Argumente" hineingezogen werden, um letztlich als säkularisierte mit ihren Schülern an Shirk-Feiern teilnehmen müssen wenn sie ihren Job nicht verlieren wollen.
Rechtsentscheidungen (Idschtihad) der Gelehrten ('Ulamaa') wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen von denjenigen getroffen, die dazu befugt waren. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus Usuulu-l-Fiqh اصول .الفقه (Wurzeln des Verszehens) und Furuu'.al-fiqh فروع.الفقه (Zweige des Verstehens) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen der Gelehrten sind die Muʿaamalaat معاملات (Rechtsanwendungen) - bestehend aus Regeln für die rituelle Ibaadah (Anbetung) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Madhhaahib مذاهب (Rechtsschule). Die Mudschtahids der Rechtschulen haben - abgesehen von dem hier erwähnten Normen - in ihrer Rechtsfindung weiter unterschiedliche Methoden bzgl. der Echtheit und Bedeutung der Hhadiithen angewandt. Hier sind nur die bekanntesten Rechtsbegriffe erwähnt. Muhammad Abu Bakr Müller
Idschm'a إجماع Konsens der Fuqahaa'فقيه (Rechtsgelehrter) in einer Rechtsangelegenheiten zu einer gemeinsamen Zeit; so eine Entscheidung kann später (also auch heute) nicht mehr geändert werden.
Die wichtigsten Rechtsbegriffe betreffend der Normen:
Q atd'ii قطعى - Echtheit, Beweis
Tdhannii ظني - Wahrscheinlichkeit, Mehrdeutigkeit
Thubuut ثبوت - Echtheit, zweifelsfreie bewiesen
Dilaalah دلالة - Bedeutung
Qatd'ii ath-Thubuut قطعى الثبوت - unzweifelhaft in der Echtheit, bewiesen
Qat'ii ad-Dilalah قطعى الدلالة - unzweifelhaft in der Bedeutung, bewiesen
Qat'ii ath-Thubuut + Tdhannii ad-Dilaalah - bedeutet etwas zwar unzweifelhaft Echtes (Aayah oder Hadiith), jedoch zweifelhaft bzw. mehrdeutig in der Bedeutung.
Usuulu-l-Fiqh اصول الفقه
Furuu'.al-fiqh فروع.الفقه (Zweige des Verstehens)
Daliil دليل - Argument, Vernunft, Nachweis, Beweis
Qiyaas قياس Analogieschluss (wenn in Qur'aan und Sunnah konkrete Aussagen zu einer rechtlichen Angelegenheit fehlen)
I stihhsaan اِسْتِحْسَان Billigkeitserwägung als Mittel der Rechtsfindung
Al-Ahkaam الأحكام Die Rchstbeurteilungen von Handlungen ('Amaal)
waadschib واجِب verpflichtend mustahab مُسْتَحَبّ (manduub) erwünscht, empfohlen makruuhh مكروه verabscheuungswürdig حرام (mahhtdhur) verboten
Hhadiith .............................. Überlieferungen zu dem was Muhammad - der Friede und Segen Allahs seinen auf ihm - gesagt und getan hat.
Siirah Rasuul سيرة رسول ....... Erzählungen über das Leben Muhammads
Was den Qur'aan betrifft, so ist die unzweifelhafte Echtheit (Qatd'ii ath-Thubuut) grundsätzlich gegeben, doch die Bedeutung kann sowohl unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) als auch zweifelhaft (Qat'ii ath-Tdhannii) sein. Was Hhadiithe betrifft, so unterliegt die Beweisführung zur deren Echtheit einer umfangreichen Wissenschaft. Zuerst wird die Isnaad (Überliefungskette) und dann die Bedeutung beurteilt und entsprechend in Kriterien wie: "Mutawaatir, Ssahhiii, Daif, Ahad , usf." eingeteilt. In der Folge kann ein Hadiith sowohl als unzweifelhaft Echt (Qatd'ii ath-Thubuut) - als auch in seiner Bedeutung als unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) gelten und zu einem Rechtschluß der absoluten Pflicht (Fard) führen. Ist aber ein Hadiiths in seiner Echtheit zwar als unzweifelhaft (Qatd'ii ath-Thubuut) eingestuft, jedoch in seiner Bedeutung als Mehrdeutig (Qat'ii ath-Tdhannii), so leiteten die Gelehrten davon keine absolute Pflicht (Fardt) ab sondern eine Verpflichtung (Waadschiib) oder Gepflogenheit (Sunnah) des Gesandten Allahs - möge der Friede und Segen Allahs auf ihm sein - davon ab. Des weiteren kann ein Hhadiith zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) aber unzweifelhaft in seiner Bedeutung (Qatd'ii ad-Dilaalah) sein oder zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) als auch zweifelhaft in seiner Bedeutung (Tdhannii ad-Dilaalah) sein.
Beispiel: Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht gläubig sein kann, müssen Qatd'ii ath-Thubuut sein, so wie etwa der Glaube an Allah, Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung. Handlungsverpflichtungen, welche durch Qatd'ii ath-Thubuut-Texte bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib (Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch, usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.
Qatd'ii قطعى Echtheit, Beweis
Tdhannii ظني Wahrscheinlichkeit, Mehrdeutigkeit
Ribaa (Zinsen) sind z.B.
eindeutig hharaam (verboten)
doch moderne Gelehrte sagen, Zinsen simd
hhalaal (erlaubt).
Handel
ist eindeutig hhalaal
(erlaubt), aber bleibt eine Ware, die mit einem Zinskredit erworben wurde hhalaal? Wer kein
Mudschtahid
ist, der muss in allen Fragen einer Rechtschule (Madhhahab)
folgen, doch will er das nicht und fängt zu spekulieren was nun für ihn als hhalaal oder hharaam
gilt, dann ist er bereits in die Irre gegangen. Die trickreiche
Nafs (Seele) neigt dazu eigene
Bedürfnissen zu erfüllen und verbiegt dafür das Recht. Es gibt Nachschlagwerke der vier
Rechtsschulen, die vom Ritualgebet (Sallaah) bis hin zu vielen
Fragen des täglichen Lebens Auskunft geben.
Waadschib
واجِب
Verpflichtung
Die fünf
Rechtskategorien von Handlungen - al-Ahhkam al-khamsa
Mustahab مُسْتَحَبّ
(auch
Manduub) stark
empfohlen
Makruuh مكروه
verabscheuungswürdig,
missbilligt
Handlungen welche als Makruuhh gelten, die
sollten vermieden werden. Wer makruuhh-Handlungen bewusst
vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen.
Die Verrichtung von Handlungen, die als
makruuhh gelten, führt nicht zu einer Bestrafung, aber ihre Vermeidung
kann einem näher zu Allah bringen.
Makruuhh-Tanziihi
مکروه تنزیهی
Handlungen die
zwar nicht hharaam (verboten), jedoch verabscheuungswürdig
sind.
Makruuhh-Tahhrimi
مکروہ
تَحریمی
Handlungen, die zwar hharaam
(verboten) sind, wofür es jedoch keine definitiven Beweise im Qur'aan
oder der Sunnah gibt.
Dschiima Übereinstimmung der früheren Gelehrten zu einer gewissen Zeit.
Taqliid
تقليد
Nachahmung
....
die Absicht dem
Gesandten Allahs - möge der Friede und Segen Allahs auf ihm sein -
zu folgen, auch wenn man dabei etwas nicht versteht. Blind ist, wer das
nicht macht, sondern herumspekuliert.
Isslaahh
إصلاح
Erleichterung
Bid'ah
Neueinführung
Baatdil
باطل Unwahrheit, ungültig
أَلَمۡ تَرَ إِلَى ٱلَّذِينَ أُوتُواْ نَصِيبً۬ا مِّنَ ٱلۡڪِتَـٰبِ يُؤۡمِنُونَ بِٱلۡجِبۡتِ و َٱلطَّـٰغُوتِ وَيَقُولُونَ لِلَّذِينَ كَفَرُواْ هَـٰٓؤُلَآءِ أَهۡدَىٰ مِنَ ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ سَبِيلاً
.
"Hast
du nicht jene gesehen, denen ein Teil der Schrift gegeben wurde? Sie glauben
an Zauberei und
Götzen,
und sie sagen von den Ungläubigen: ""Sie sind in der Lehre besser geleitet
als die Gläubigen.""
- Qur'aan, Saura 4 (An-Nisa), Ayah 51
لَآ إِكۡرَاهَ فِى ٱلدِّينِۖ قَد تَّبَيَّنَ ٱلرُّشۡدُ مِنَ
ٱلۡغَىِّۚ فَمَن يَكۡفُرۡ
بِٱلطَّـٰغُوتِ
وَيُؤۡمِنۢ بِٱللَّهِ فَقَدِ ٱسۡتَمۡسَكَ بِٱلۡعُرۡوَةِ ٱلۡوُثۡقَىٰ لَا
ٱنفِصَامَ لَهَاۗ وَٱللَّهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌ
.
"Es gibt keinen Zwang in der Religion: Die wahre Rechtleitung
hat sich vom Irrtum unterschieden, so dass derjenige, der
Qur'aan, Ssurah 2 (Al-Baqarah), Ayah 256
Eight classes of injunctions and prohibitions
There are eight classes of injunctions and prohibitions which
apply to all deeds and actions of mankind. The various types of prayers which we
will be discussing later also fall into one or another of these categories of
rulings. Thus, we will first review their definitions here before continuing
farther. The eight categories are:
(1) Farḍt
(2) W'ajib
(3) Sunnah
(4) Mustahab
(5) Mub'ah
(6) Makrûh Tanz'Ih'I
(7) Makrûh Tahr'Im'I, and
(8) Har'am.
[Taken from Kitaabu-s-Salaaht] ......
So wurden in den Jahren 2014/2015 in Deutschland 4.322 Ziegen, Schafe und Rinder aus religiösen Gründen betäubungslos geschlachtet. Die Anzahl der Schweine, die im selben Zeitraum aufgrund technischen und/ oder menschlichen Versagens ohne Betäubung geschlachtet wurden, beläuft sich auf über 3.600.000. Dazu kommen noch rund 45.000.0000 betäubungslos geschredderte Küken, einige Hundert Millionen Hühner, Rinder und Schweine, denen betäubungslos die Schnäbel, Schwänze und Hoden abgeschnitten werden und und und… Wem also wirklich am Wohl der Tiere gelegen ist, dem bietet der Einsatz für bessere Haltungs- und Schlachtbedingungen, konsequentere Kontrollen oder ein komplettes Ende der Massentierhaltung wesentlich wirkungsvollere Aktionsfelder als der Kampf gegen religiöse Grundrechte.
Die
Dauerbrennerlüge der Hetzer gegen den Islam:
Die erfundene Tierquälerei beim rituellen Schlachten der Muslime, den das
Tier wird in ....
Nach-Hasskampagne: Spar stellt Verkauf von Halal-Fleisch ein War vermutlich ohnehin nicht hhalaal.
Dhabiihhah ذَبِيْحَة Rituelle Schlachtung / Halaalschlachtung
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