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   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".   Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hhanifitischen Rechtsschule.         


Al-Ahhkaam  الأحكام   Rechtskategorien     

                    Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung


 

 

Al-Ahkaam  الأحكام  Rchstkategorien von Handlungen ('Amaal) - insbesondere das Ritualgebet  (Ssalaah) betreffend

 

 

Idschtihaad ...

bedeutet eine Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrter ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel bei Mutaschabihhaat -Versen (Mehrdeutigkeiten eines Aajjah in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die "rechtliche Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

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.........Fardt  فَرْض  Pflicht  ----   

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.............Fardt 'ayn

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.............Fardt kif'ayah   

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.........Waadschib واجِب  Verpflichtung

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.........Sunnah سنة‎  Gepflogenheit

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................Sunnah Muakkadah

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.........Mustahab  مُسْتَحَبّ  (auch Manduub) empfohlen

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.........Mubaah مباح  weder noch, neutral

 

.........Makruuh   مكروه  verabscheuungswürdig, missbilligt

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Handlungen welche als Makruuhh gelten, sollten vermieden werden. Wer makruuhh-Handlungen bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. Die Verrichtung von "makruuhh-Handlungen" führt nicht zur Bestrafung, aber ihre bewusste Vermeidung kann einem näher zu Allah bringen.

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     .......Makruuhh-Tanziihi  مکروه تنزیهی

Handlungen die leicht makruhh sind; wer sie vermeidet kann dafür Lohn bekommen

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     ........Makruuhh-Tahhriimi   مکروہ تَحریمی

Handlungen, die zwar verabscheuungswürdig, jedoch von manchen Gelehrten nicht als hharaam eingestuft sind, da es dafür keine direkten Beweise im Qur'aan oder der Sunnah gibt.

 

..........Bid'ah  بدعة‎  Neueinführung in die Religion, welche dem Qur'aan und/oder der Sunnah widerspricht.

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.........Baatdil  باطل  ungültig

 

.........Hharaam  حرام verboten

 

.........Hhalaal حلال erlaubt

 

 

  Mudschtahid ist der Titel für einen Großgelehrten (Mutlaaq- 'Alim). Seine Qualifikationen beginnen nicht bei dem umfangreichen Wissen - das er zweifelsfrei haben muss - sondern mit seiner seiner Demut, seinem noblen Charakter und seiner Furchtlosigkeit außer vor Allah. Er muss von Regierungen und anderer Einflussnehmern bei seinen Rechtsentscheidungen standfest sein und Kontrolle über seine individuellen Begierden und Wünsche haben und große Weisheit erlangt haben. Insgesamt muss der Mudschtahid - also abgesehen von seinem umfangreichen Wissen - eine hohe spirituelle Lebensqualität repräsentieren um Entscheidungen treffen zu können. Der Mudschtahid ist Muhhlis, d.h. ein Ehrlicher vor Allah , vor sich selbst und vor seinen Mitmenschen. Der Mudschtahid befindet sich in tiefer Liebe zu Allah und Seinem Gesandten und ist abgewandt von der Liebe zur Dunja (Weltlichkeit). Als Vorbild dienen dem Mudschtahid der Gesandte Allahs (auf ihm sei der Friede und Segen) und dessen Gefährten (Ssahhabah) - möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Das umfangreiche Wissen ('Ilm) welches ein Mudschtahid braucht, das kommt erst nach der erwähnten spirituellen Lebensqualität als Voraussetzung um Idschtihaad (Rechtsendscheidungen) treffen zu können. Die Lebensgeschichten der vier Imaame der Rechtsschulen (Madhaahib) zu studieren kann dir helfen um deren hohe spirituelle Lebensqualität zu begreifen. Die Gelehrsamkeit und das Wissen aber, dass einen Mudschtahid hat, die hat vielerlei Aspekte und dieses Wissen beginnt mit dem intuitiven Verständnis der arabischen Sprache wie sie in der Dschahiliiyah gesprochen wurde. Es heißt, dass es "sechzig Wissenschaften" gibt die beherrscht werden müssen um ein Mudschtahid zu sein. Während der Mudschtahid in eigner Verantwortung Rechtsentscheide treffen kann bzw. muss, sind heute alle anderen Gelehrten als auch Nichtgelehrten verpflichtet, einem Mudschtahid in Rechtsentscheidungen (Fatwaa) zu folgen; wer das macht ist ein Muqallids einer der vier Madhaahibs (Rechtschulen).  Vermutlich gibt es schon lange keinen Mudschtahid mehr.  Heutige Gelehrte sind oft Angestellte an Universitäten die in wirtschaftlicher und politischer Abhängigkeit agieren müssen und abhängig sind in dem was sie sagen dürfen und was nicht. Technisch bzw. quantitativ ist es aber vorstellbar, dass heutige Gelehrte umfangreicher gelernt haben als die Ssahhaabah oder die vier Imaame der Rechtschulen, doch fehlen ihnen nicht nur die oben genannten Vorbedingungen eines Mudschtahids und dabei vor alle das intuitive Sprachempfinden des Arabisch  der Dschahillijah (Zeit der Unwissenheit) auf welchem die Sprache des Qur'aan mit ihren vielen Redewendungen und Gleichnissen aufsetzt. Möge Allah diejenigen schützen und segnen, die sich trotz dieser Umstände dem um Wissen bemühen und dieses unverdreht weitergeben. Man sagt, dass ein Mudschtahid "sechzig Wissenschaften" beherrschen muss.

 

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   Taqliid bedeutet heute, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib) zu folgen.

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       Ja, außer für den Mudschtahid der in der Lage ist, seine Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinen Mudschtahid, sollte jeder Muslim eir der Rechtsschulen folgen, ob er nun einzelne Rechtsentscheidungen versteht oder nicht. Das liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid  - Großgelehrter ersten Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den Ssahhabah und/oder den Tabaiuunn oder zumindest ihren frühen Nachfolgern, muss skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder Regierungen, denkt wie im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der Zeit vor der Offenbarung und Dichtungen der Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe zum Gesandten Allahs - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm -  und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden gäbe, würde so jemand aus Weisheit keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde nur Fitnah verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer Rechtschule zu folgen, sollte also ein Muqallid sein.

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       Um Qur'aan und Sunnah folgen zu können, ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht blind in den Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib ) zu folgen. Die Tür zum Mutlaaq-Itschtihaad (grundlegenden Rechtsentscheid) ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst geschlossen. Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) oder der Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechtkategorien) in Bezug zu Handlungen ('Amaal) und der Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen usw. studieren sollte. Doch all diese Studien berechtigen nicht zur Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen von Fatwaas aus den Rechtsschulen.

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       Für den bewussten spirituelle Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend, nur einer der Rechtschulen zu folgen um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele (Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb), die echten Lebensqualität zu versperren. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann wohl den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) vertiefen und Zweifel im Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht:

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       "Wenn doch alle Rechtschulen richtig sind, da könne sie sich doch - je nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche mir - anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür für Spekulationen weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Nyyiah (Absicht) das "Richtigere" zu finden, versucht der Verstand - eventuell mit Hilfe eines Studiums der Beweisführungen der vier Imaame der Rechtschulen - einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut damit unbemerkt Zweifel in sein Herz und auch von anderen, denn der verfluchte Schaitdaan wartet nur auf diesen beliebten, so intelligent scheinenden Schritte. Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus Taqwa (Vorsicht, Gottesfurcht) das subjektiv schwerer Empfundene einer anderen Rechtschule zu befolgen.

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       Für Ungläubige - meist Anhänger der demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen - gilt die Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich" und gehört daher aus ihrer Sicht reformiert. Amtliche islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen in Österreich sind daher angehalten den Islam zu "kulturalisieren" und zu diesem Zweck gibt es auch "Islamische Fakultäten" - die von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort werden die zukünftige Religionslehrer in "theologischen Argumenten" unterrichtet um letztlich als "säkularisierte Muslime" mit ihren Schülern z.B. an "Schirk - Feierlichkeiten Ungläubiger" wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur kennen lernen" teilzunehmen, sofern sie ihren Job als "Religionslehrer" nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer Rechtschule, dann wird er diese Irrlehren erkennen und nicht umsetzen.

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      Irrlehren im Namen von Rechtschulen Manche denken einer Rechtschule zu folgen, wissen davon aber so wenig, dass es ihnen gar nicht auffällt dass ihr Folgen nur eine Behauptung ist. Sie folgen dann Irrlehren die im Namen einer Rechtschulen verbreitet werden - wie etwa das Zinskredite unter gewissen Bedingungen erlaubt seien usw.

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     Es gibt auch die Salafiaah Sekte und Ähnliche, deren Anhänger die Rechtschulen als Bid'aah ablehnen. Sie haben die schöne Absicht, es wie wie die Salaf (die Altvorderen) zu machen und wandern dafür mit bloßen Händen zur Quelle (Qur'aan und Sunnah) wo sie das "reine Wasser", ungedrübt von den Rechschulen, schöpfen wollen. Sie bemerken nicht, das was oder wo immer immer sie es schöpfen, längst durch die Finger geronnen oder verschmutzt ist bevor sie das Wasser zum Mund bringen können.

 

 

 

Kann Sunnah  سنة  zu Waadschib  واجِب  werden?

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Rechtlich gesehen nein, da Sunnah auch eine Rechtskategorie ist. Individuell gesehen ja, denn die Sunnah zu befolgen ist eine Hilfe am Weg des Saalik (spiritueller Wanderer) und um so mehr, wenn es sich um eine Sunnah Muakkadah handelt. So ist etwa Tdahaarah (rituelle Reinheit) den Tag über zu erhalten eine Sunnah Muakkadah, rein rechtlich gesehen aber nicht verpflichtend. Für den Saalik (spiritueller Wanderer) aber, kann diese Sunnah zu waadschib (verpflichtend) werden damit er seinen spirituellen Pfad nicht aus den Augen verliert. Jede Sunnah ist eine Hilfe auf dem spirituellen Weg, wenn gleich sie zu befolgen wie glühende Kohlen in der Hand erlebt werden kann und soziale Reibungen mit Folgen hervorrufen kann. Das Selbe gilt etwa für das Tragenn einer Kopfbedeckung (vorzüglich Turban), welche - rechtlich gesehen - eine Sunnah Muakkadah ist, doch für den Saalik kann sie zu waasdschib werden. Im Anpassungswahn an die Gebräuche Ungläubiger haben sich viele Muslime längst der Kopfbedeckungen beraubt und das nicht nur auf der Strasse, sondern auch während dem Ritualgebet. Kulturusten liefern als Rechtfertigung unsinnige Argumnete: "Die Kleidung von Rasuulullahs sei ja nur arabische Kultur von damals gewesen und daher keine Sunnah und es wäre deshalb falsch, Rasuulullahs in seiner Kleidung nachzuahmen". Aus Sicht der Kulturisten wäre es Sunnah, sich der jeweiligen lokalen Kleidung anzupassen, denn Rasuulullah hätte ja auch die selbe Kleidung getragen wie seine Feinde in Makkah. Diese philosophische Behauptung ist so, als ob Allah nicht bestimmt hätte, wo und wie der Gesandte Gottes lebte, welches Gewandt er trug und welche Sprache er sprach. Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama'a und insbesondere die Saalikiin unter ihnen, ahmen keineswegs irgendeine "arabische Kleidung" nach, sondern die Kleidung von Rasuulullahs soweit dies ihnen möglich ist und das gilt besonders für das Verhalten des Gesandten Allahs und die arabische Sprache, obwohl seine Feinde auch Arabisch sprachen und gastfreundlich waren usf.. In den Ländern, wo Muslime früher die Herzen der Ungläubigen öffneten wurde alsbald die lokale Kleidung von den Konvertiten im Sinne der Sunnah gewechselt und nicht umgekehrt, wie das heute in Europa geschieht, wo sich Muslime zwecks "Integration" dem Lebensstil Ungläubiger anpassen. Wenn frühere Gelehrte von der Anpassung der Kleidung  in anderen Gebieten sprachen, dann war damit die Anpassung der Kleidung an die dort lebenden Muslime - welche der Sunnah folgten - gemeint, denn für Muslime war es nicht erlaubt nach Daar-ul-Kufr auszuwandern um dort zu bleiben. Äußeres ist nicht getrennt vom Inneren. Der Luftballon platzt wenn man hinein sticht.   Muhammad Abu Bakr Müller