Al-Ahhkaam  الأحكام   Rechtskategorien                         Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung

 


 

 

Al-Ahkaam  الأحكام  Rchstkategorien von Handlungen ('Amaal) - insbesondere das Ritualgebet  (Ssalaah) betreffend

 

Idschtihaad bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die rechtliche Gebrauchsanweisungen (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib ) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

 

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.........Fardt  فَرْض  Pflicht  ----   

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.............Fardt 'ayn

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.............Fardt kif'ayah   

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.........Waadschib واجِب  Verpflichtung

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.........Sunnah سنة‎  Gepflogenheit

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................Sunnah Muakkadah

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.........Mustahab  مُسْتَحَبّ  (auch Manduub) empfohlen

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.........Mubaah مباح  weder noch, neutral

 

.........Makruuh   مكروه  verabscheuungswürdig, missbilligt

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Handlungen welche als Makruuhh gelten, sollten vermieden werden. Wer makruuhh-Handlungen bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. Die Verrichtung von "makruuhh-Handlungen" führt nicht zur Bestrafung, aber ihre bewusste Vermeidung kann einem näher zu Allah bringen.

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     .......Makruuhh-Tanziihi  مکروه تنزیهی

Handlungen die leicht makruhh sind; wer sie vermeidet kann dafür Lohn bekommen

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     ........Makruuhh-Tahhriimi   مکروہ تَحریمی

Handlungen, die zwar verabscheuungswürdig, jedoch von manchen Gelehrten nicht als hharaam eingestuft sind, da es dafür keine direkten Beweise im Qur'aan oder der Sunnah gibt.

 

..........Bid'ah  بدعة‎  Neueinführung in die Religion, welche dem Qur'aan und/oder der Sunnah widerspricht.

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.........Baatdil  باطل  ungültig

 

.........Hharaam  حرام verboten

 

.........Hhalaal حلال erlaubt

 

 

   Mudschtahid  ist der Großgelehrter (Mutlaaq- 'Alim). Seine Qualifikation zu einem solchen mit seinem Charakter, seiner Demut, seiner Furch vor Allah und sonst vor nichts und Niemanden, Unabhängigkeit von Regierungen oder anderer Einflussnehmer auf Rechtsentscheidungen, Kontrolle über Begierden und Wünschen und große Weisheit. Insgesamt hat der Mudschtahid eine hohe spirituelle Lebensqualität. Als Vorbild dient zuerst der Gesandte Allahs (auf ihm sei der Friede und Segen) und dann seine Gefährten (Ssahhabah) - möge Allah mit ihnen zufrieden sein.  Das notwendige, umfangreiche Wissen ('Ilm) das einen Mudschtahid braucht, das kommt erst lange nach den erwähnten Lebensqualität. Die Lebensgeschichten der vier Imaame der Rechtsschulen (Madhaahib) zu studieren ist notwendig um vergleichen zu können. Die Gelehrsamkeit und das Wissen, dass einen Mudschtahid ausmacht, hat vielerlei Aspekte und so jemanden  gibt es vermutlich schon lange nicht mehr. Der Mudschtahid ist Muhhlis und in tiefer Liebe - Allah und seinem Gesandten zugewandt und von der Dunja abgewandt. Während der Mudschtahid grundsätzlich in eigner Verantwortung Rechtsentscheide treffen kann, gilt der normale Gelehrte, als auch der "Nicht-Gelehrte" als Muqallid und ist verpflichtet ist, einem Mudschdahid in Rechtsentscheiden (Fatwaa) zu folgen.

 

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  Es ist verpflichtend einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen.

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Außer für Großgelehrte (Mudschtahiiduun) - die es vermutlich nicht mehr gibt -  ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen führen wollen, verpflichtend, nur einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen. Die Tür zum absoluten (Mutlaaq-Itschtihaad ist gegen dem Wunschdenken vielerlei Sekten definitiv geschlossen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem studieren der Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal). Jeder Muslim kann sich mit den Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechstkategorien) in Bezug zu seinen Handlungen ('Amaal) auseinandersetzen und braucht dafür keine Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen zu studieren. Nicht nur für den spirituellen Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend nur einer der  Rechtschulen zu folgen. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) durchaus vertiefen und Zweifel im Herzen beseitigen, doch gibt es dabei auch die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) überlegt, dass wenn rein logisch betrachtet alle Rechtschulen richtig sind, man sich je nach Umständen aussuchen könne, welcher Rechtschule man bei welchem Anlass besser folgen soll. Damit ist die Tür zur Spekulation geöffnet und die lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden beginnt greift dann der Verstand in die Beweisführungen der Imaame der vier Rechtschulen ein und streut Zweifel in das Herz, denn der Verfluchte (Schaitdaan) wartet nur auf diesen beliebten Schritt. Was erlaubt ist - nicht empfohlen - ist sich das als subjektiv Schwerere Empfundene aus einer anderen Rechtschule anzueignen und dann auch dabei zu bleiben.

Für Ungläubige und deren Nachahmer mit islamischen Namen gilt die islamische Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich". Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen sollen den Islam "demokratisieren" und zu diesem Zweck werden zukünftige "islamische Religionslehrer" an von Ungläubigen finanzierten und kontrollierten "Islamische Fakultäten"  in "theologische Argumente" hineingezogen um letztlich als säkularisierte Muslime mit ihren Schülern an "Shirk - Feierlichkeiten" unter dem Deckmantel "Kultur" teilnehmen müssen wenn sie nicht ihren Job als "Religionslehrer" verlieren wollen.

 

 

 

Kann Sunnah  سنة  zu Waadschib  واجِب  werden?

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Rechtlich gesehen nein, da Sunnah eine Kategorie ist. Individuell gesehen ja, denn die Sunnah zu befolgen ist eine Hilfe am Weg des Saalik (spiritueller Wanderer). So ist etwa Tdahaarah (rituelle Reinheit) den Tag über zu erhalten eine Sunnah, rechtlich gesehen also nicht verpflichtend. Für den Saalik (spiritueller Wanderer) aber, kann diese Sunnah zu waadschib (verpflichtend) werden damit er seinen spirituellen Pfad nicht aus den Augen verliert. Jede Sunnah ist eine Hilfe auf dem spirituellen Weg, wenn gleich sie zu befolgen wie glühende Kohlen in der Hand erlebt werden kann und soziale Reibungen mit Folgen hervorrufen kann. Das Selbe gilt etwa für das Tragenn einer Kopfbedeckung (vorzüglich Turban), welche - rechtlich gesehen - eine Sunnah Muakkadah ist, doch für den Saalik kann sie zu waasdschib werden. Im Anpassungswahn an die Gebräuche Ungläubiger haben sich viele Muslime längst der Kopfbedeckungen beraubt und das nicht nur auf der Strasse, sondern auch während dem Ritualgebet. Kulturusten liefern als Rechtfertigung unsinnige Argumnete: "Die Kleidung von Rasuulullahs sei ja nur arabische Kultur von damals gewesen und daher keine Sunnah und es wäre deshalb falsch, Rasuulullahs in seiner Kleidung nachzuahmen". Aus Sicht der Kulturisten wäre es Sunnah, sich der jeweiligen lokalen Kleidung anzupassen, denn Rasuulullah hätte ja auch die selbe Kleidung getragen wie seine Feinde in Makkah. Diese philosophische Behauptung ist so, als ob Allah nicht bestimmt hätte, wo und wie der Gesandte Gottes lebte, welches Gewandt er trug und welche Sprache er sprach. Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama'a und insbesondere die Saalikiin unter ihnen, ahmen keineswegs irgendeine "arabische Kleidung" nach, sondern die Kleidung von Rasuulullahs soweit dies ihnen möglich ist und das gilt besonders für das Verhalten des Gesandten Allahs und die arabische Sprache, obwohl seine Feinde auch Arabisch sprachen und gastfreundlich waren usf.. In den Ländern, wo Muslime früher die Herzen der Ungläubigen öffneten wurde alsbald die lokale Kleidung von den Konvertiten im Sinne der Sunnah gewechselt und nicht umgekehrt, wie das heute in Europa geschieht, wo sich Muslime zwecks "Integration" dem Lebensstil Ungläubiger anpassen. Wenn frühere Gelehrte von der Anpassung der Kleidung  in anderen Gebieten sprachen, dann war damit die Anpassung der Kleidung an die dort lebenden Muslime - welche der Sunnah folgten - gemeint, denn für Muslime war es nicht erlaubt nach Daar-ul-Kufr auszuwandern um dort zu bleiben. Äußeres ist nicht getrennt vom Inneren. Der Luftballon platzt wenn man hinein sticht.   Muhammad Abu Bakr Müller

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