Al-Ahkaam الأحكام Rchstkategorien von Handlungen ('Amaal) - insbesondere das Ritualgebet (Ssalaah) betreffend
bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die rechtliche Gebrauchsanweisungen (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib ) sind heute im Buchhandel erhältlich.
. .........Fardt فَرْض Pflicht ---- . .............Fardt 'ayn . .............Fardt kif'ayah . .........Waadschib واجِب Verpflichtung . .........Sunnah سنة Gepflogenheit . ................Sunnah Muakkadah . .........Mustahab مُسْتَحَبّ (auch Manduub) empfohlen . .........Mubaah مباح weder noch, neutral
.........Makruuh مكروه verabscheuungswürdig, missbilligt .. Handlungen welche als Makruuhh gelten, sollten vermieden werden. Wer makruuhh-Handlungen bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. Die Verrichtung von "makruuhh-Handlungen" führt nicht zur Bestrafung, aber ihre bewusste Vermeidung kann einem näher zu Allah bringen. . .......Makruuhh-Tanziihi مکروه تنزیهی Handlungen die leicht makruhh sind; wer sie vermeidet kann dafür Lohn bekommen . ........Makruuhh-Tahhriimi مکروہ تَحریمی Handlungen, die zwar verabscheuungswürdig, jedoch von manchen Gelehrten nicht als hharaam eingestuft sind, da es dafür keine direkten Beweise im Qur'aan oder der Sunnah gibt.
..........Bid'ah بدعة Neueinführung in die Religion, welche dem Qur'aan und/oder der Sunnah widerspricht. . .........Baatdil باطل ungültig
.........Hharaam حرام verboten
.........Hhalaal حلال erlaubt
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. Außer für Großgelehrte (Mudschtahiiduun) - die es vermutlich nicht mehr gibt - ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen führen wollen, verpflichtend, nur einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen. Die Tür zum absoluten (Mutlaaq-Itschtihaad ist gegen dem Wunschdenken vielerlei Sekten definitiv geschlossen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem studieren der Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal). Jeder Muslim kann sich mit den Al-Ahhkaam الأحكام (Rechstkategorien) in Bezug zu seinen Handlungen ('Amaal) auseinandersetzen und braucht dafür keine Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen zu studieren. Nicht nur für den spirituellen Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend nur einer der Rechtschulen zu folgen. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) durchaus vertiefen und Zweifel im Herzen beseitigen, doch gibt es dabei auch die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) überlegt, dass wenn rein logisch betrachtet alle Rechtschulen richtig sind, man sich je nach Umständen aussuchen könne, welcher Rechtschule man bei welchem Anlass besser folgen soll. Damit ist die Tür zur Spekulation geöffnet und die lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden beginnt greift dann der Verstand in die Beweisführungen der Imaame der vier Rechtschulen ein und streut Zweifel in das Herz, denn der Verfluchte (Schaitdaan) wartet nur auf diesen beliebten Schritt. Was erlaubt ist - nicht empfohlen - ist sich das als subjektiv Schwerere Empfundene aus einer anderen Rechtschule anzueignen und dann auch dabei zu bleiben. Für Ungläubige und deren Nachahmer mit islamischen Namen gilt die islamische Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich". Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen sollen den Islam "demokratisieren" und zu diesem Zweck werden zukünftige "islamische Religionslehrer" an von Ungläubigen finanzierten und kontrollierten "Islamische Fakultäten" in "theologische Argumente" hineingezogen um letztlich als säkularisierte Muslime mit ihren Schülern an "Shirk - Feierlichkeiten" unter dem Deckmantel "Kultur" teilnehmen müssen wenn sie nicht ihren Job als "Religionslehrer" verlieren wollen.
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Rechtlich gesehen nein, da Sunnah auch eine Rechtskategorie ist. Individuell gesehen ja,
denn die Sunnah zu befolgen ist eine Hilfe am Weg des
Saalik (spiritueller
Wanderer) und um so mehr, wenn es sich um eine
Sunnah Muakkadah
handelt. So ist etwa
Tdahaarah
(rituelle
Reinheit) den Tag über zu erhalten eine
Sunnah Muakkadah, rein rechtlich gesehen aber nicht verpflichtend. Für den
Saalik (spiritueller
Wanderer) aber, kann diese Sunnah
zu waadschib
(verpflichtend) werden damit er seinen spirituellen Pfad nicht aus den Augen verliert.
Jede Sunnah ist eine Hilfe auf dem spirituellen Weg, wenn gleich sie zu befolgen wie glühende Kohlen in
der Hand erlebt werden kann und soziale Reibungen mit Folgen hervorrufen kann. Das
Selbe gilt etwa für das Tragenn einer
Kopfbedeckung (vorzüglich Turban), welche - rechtlich gesehen - eine
Sunnah
Muakkadah ist, doch für den
Saalik kann sie zu waasdschib werden.
Im Anpassungswahn an die Gebräuche
Ungläubiger haben sich viele Muslime längst der Kopfbedeckungen beraubt und das nicht nur auf der Strasse,
sondern auch während dem Ritualgebet.
Kulturusten
liefern als Rechtfertigung unsinnige Argumnete: "Die Kleidung von
Rasuulullahs |