Testleserbrief oder die
Geschichte vom Schleierprozess
gekürzt an "Der
Standard" gesendet am 27.Safar 1429 (6.März 2008
- ) --- wurde vom Zionistenblatt natürlich nicht
veröffentlicht.
In diesem Text geht es nicht um den Inhalt des Gerichtsakt - der/
die Beschuldigten sind mit unbekannt und was sie getan haben oder
nicht ist mir ebenfalls unbekannt- sondern um den kulturellen
Aspekt, wie ein Richter die öffentliche Meinung ausnutzt um
antiislamisches Gedankengut zu fördern und damit zu
"radikalisieren". Abgesehen davon, nach hanifitischer
Rechtssprechung ist es für Frauen in
Daaru-l-Kufr
(Gebiet der Ungläubigen) keine Pflicht einen Gesichtsschleier zu
tragen und auch nicht weise, denn Ungläubige können ja beim Anblick
einer Verschleierten tatsächlich eine tiefe Verunsicherung und
spüren indem sie ihre eigen Zustand gespiegelt bekommen.
Eine junge Frau wurde aus
ihrem Untersuchungshaftraum in den Gerichtssaal zur Verhandlung geführt
und diese war, entsprechend ihrer Pflicht als Muslima, bis auf die Augen verschleiert, so dass der Richter sie
nicht sehen konnte. So sich die Angeklagte weigerte, dem Richter ihr
Gesicht zu zeigen, liess
der Richter die
Beschuldigte von der Verhandlung
entfernen. Ihr ebenfalls junger Mann, wurde im Sinne einer
terroristischen Verschwörungstheorie
angeklagt, wobei der Inhalt der Anklage hier nur insofern
erwähnenswert ist, als es auch nach einem Urteil unklar
bleiben wird, ob der Kläger oder die Angeklagten tiefer in
Verschwörungstheorien versunken sind. Kläger und Beklagte neigen
wohl beide zur Ansicht, dass der Zweck die Mittel heilige. Es ist die
Frage, ob ein Islam ablehnender Richter
überhaupt unbefangen sein kann, wenn der Inhalt einer Anklage mit Inhalten
des Islam in Verbindung gebracht wird und inwieweit Rechtsempfindsamkeiten
von
Gläubigen in solchen Angelegenheiten mit denen Ungläubiger in
Einklang sein können. Ein
befangener Richter
jedenfalls, dessen Rechtsempfinden
derart durch eine verschleierte Frau widerstrebt und auch eigenartig berührt wird, wenn er mit
"vermummten"
Menschen zu kommunizieren hat, müsste den Fall sofort an einen
unbefangenen Richter abgeben und zur Verschleierung öffentliche
Befragte, sollten zum Thema Gesichtsverschleierung keine Unwahrheiten verbreiten,
insbesondere wenn sie im Namen des Islam auftreten.
aus einer Buchwerbung |
|
aus dem Gerichtssaal |
In den vier
Rechtsschulen, welche
das sind, was für Muslime zählen sollte,
ist die Gesichtsverschleierung der Frau eindeutig verpflichtend;
Ausnahmen gibt es, doch sind diese jetzt nicht unser Thema und was
aus didaktischen Gründen ein Muslima in der gegeben Situation in
Daaru-l-Kufr
(Land der Ungläubigen)
machen sollte oder nicht, das ist wiederum eine anderes Thema....... Was
jedenfalls in
einer
Idschmah
(Übereinstimmung befugter Gelehrter in einer gewissen Angelegenheit) einmal entschieden
wurde, kann nicht
geändert werden und Diskussionen, Mehrheitsansichten und Brauchtum sind in solchen Belangen nicht
von Bedeutung. Es
sind keine siebzig Jahre vergangen, dass z.B. im bosnischen Bihac
Frauen ohne Gesichtsschleier auf der Strasse nicht zu sehen waren;
vielleicht wussten sie nur teilweise warum dies so ist, doch ist das
nicht entscheidend. Der Kommunismus hat dann den Schleier absolut verboten und heute ist
dort alles vergessen, wenn auch der Sinn und Zweck und die Pflicht
zur Verschleierung unverändert geblieben sind; der
Demokratismus
rückt jetzt nach. Wenn heute einem Muslim
etwas Islam-rechtlich nicht passt, dann holt er sich am
Fatwamarkt
was er braucht und ist dann wieder legitimiert; kurz er macht was er
will oder begründet seine Sünden einfach mit einem
Mehrheitsverhalten. In diesem Sinn ist dann z.B. zu erfahren:
"Meine Grossmutter hat es sogar ohne
Augenschlitz getragen, und sie hatte von Islamismus keine Ahnung
gehabt, eine Extremistin war sie auch nicht. Es ist nicht einmal der
Grad ihrer Religiosität davon abzulesen. Es ist eine Frage der
persönlichen Entscheidung" und stellen damit, ohne es
selbst zu bemerken, ihre grundlegende Unwissenheit, eventuell trotz arabischer
Muttersprache, zur Schau. Was bedeutet Islamismus, was Extremismus
und was Religiosität?
Eine Frau, welche
der hanifitischen
Rechtsschule folgt,
ist von der Pflicht der
Gesichtsverschleierung keineswegs entbunden, wie dies oft behauptet
wird. Die Gesichtsverschleierung
wurde von Imaam Abu Hanifa nicht als
farḍt (Pflicht,
die wörtlich aus dem Qur'aan zu entnehmen ist), sondern als
Waadschib (Pflicht,
die nicht wörtlich dem Qur'aan zu entnehmen ist) definiert und deshalb
ist dies für Ungebildete, die mit diesen Begriffen umgehen wollen,
oft missverständlich. Der Definitionsunterschied dieser zwei
arabischen Worte, der in den drei anderen Rechtsschulen nicht
verwendet wird, besagt, dass ein Muslim, der eine "farḍt"
leugnet, deshalb zum
Kaafir
(Ungläubigen) wird, jedoch der jenige Muslim, der ein wadschib
leugnet, Muslim bleibt. Dieser Unterschied in der Definition
entbindet aber keineswegs von der Pflicht der Gesichtsverschleierung. Manche berufen sich auf diesen Unterschied und führen
zur Bekräftigung gewisse
Hhadiithe
(Aussagen des Gesandten Allahs
) an,
als ob diese den frühen Rechtsgelehrten nicht bekannt gewesen wären.
In der Praxis folgt nur
ein sehr kleiner Teil der in Europa lebenden Musliminen der
Verschleierungspflicht und ein anderer kleiner Teil bekennt sich
zwar zu dieser Pflicht, doch verschleiert sich trotzdem nicht. Für
viele Musliminen ist die Gesichtsverschleierung offensichtlich zu
belastend oder zu sensationell in der Gesellschaft der Ungläubigen
und unser Herr Richter demonstriert das ja gerade. Die meisten aber
verwechseln nationale
Gewohnheiten mit Islam und können mit solchen Überlegungen nichts
anfangen, vielmehr geht es um den Mogelpack "Islamische Mode".
Muslime sollten sich die Frage stellen, ob es ihre Absicht war für
die Islamische Lebensweise nach Europa zu kommen, oder ob sie nicht
schon in ihrem Heimatland eher nur folkloristisch waren? Und das sollten
sich auch die angeblichen
Vertretungen "des Islam" fragen, denn wenn eine Muslima mit Gesichtsverschleierung
im Gerichtsaal aufscheint, und dann diese Vertretungen oder
ihnen Nahestehende nach
ihren diesbezüglichen Ansichten gefragt werden, nützen sie die Gelegenheit
um ihre eigene, Islamfremde Lebensweise zu verteidigen: "In
Österreich ist es u. a. wegen der offenen Haltung der Musliminen
hier fast nirgends zu finden. Musliminen wollen ihren
Gesichtsausdruck nicht verstecken, und das ist wunderbar so. Das
Selbstbestimmungsrecht der Frau sollte oberstes Gebot sein.
.... Die
Gesichtsbedeckung ist bei vielen Frauen, die sich dafür entscheiden,
nur eine Phase im Leben......". Doch genau um das Verstecken des
Gesichtsausdrucks vor fremden Männern geht es ja bei der
Verschleierung; es ist der allgemein verständliche, der grobe Sinn
der Verschleierung, dass forschende Blicke,
eventuell auch von Richtern, zu unterbinden sind und vielleicht,
besonders dann, wenn sie dem Alter nach der Vater der Verschleierten
sein könnten. Das Gesicht der Frau ist ihr stärkster Reiz und
deshalb war es in Arabien Sitte, nur ein Auge hervorschauen zu
lassen und andere Völker benutzen Stoffe, durch die man zwar gut
hinaussehen, nicht aber zu den Augen hineinsehen kann. Zwei Augen
vervielfachen den Reiz, denn Allah
hat die Augen
zum schönsten und tiefsten Reiz
unter den Reizen des Gesichtes einer Frau bestimmt. Was aber ist mit
jemanden, der öffentlich besser zu wissen vorgibt, was
der Gesandte Allahs
erklärte:
"قال
قال رسول الله صلى الله عليه وسلم: الإثم حوّاز القلوب, وما من نظرة
إلا وللشيطان فيها مطمع."
"Sünde ist der Eroberer des Herzen und
niemand wirft einen Blick ohne das Satan nicht darauf wartet".
Rechtsfindung ist Wahrheitsfindung und
wesentlicher Bestandteil jeder Religion: Schuldenausgleich,
Heiratsverträge und nichts was nicht Religion wäre. Religion ist
Diin, und das
bedeutet ganzheitliche Lebensweise, die durch einen Glaubenszustand
durchdrungen und bestimmt wird. Auch das Gericht der Ungläubigen ist
zwangsläufig mit der Anwendung seiner Religionsgesetze beschäftigt
und von Überzeugungen durchdrungen. Die säkulare Logik aber
verunmöglicht diese Sicht, so Religion zur Sammlung ritueller Praktiken,
die im Gerichtsaal keine Relevanz haben, reduziert wurde. Aber, wer
sollte das verstehen, so doch auch die Einwandrer aus muslimischen Gebieten
bereits in
ihren Heimatländern säkular gedrillt wurden; andernfalls kämen sie
erst gar nicht auf die Idee, sich in
Daaru-l-Kufr
(Gebiet der Ungläubigen) niederzulassen.
Eine Anekdote erhellt
einiges: Im Islamischen
Religionsunterricht in Österreich sollten die Lehrer ein Buch Namens "Hhalaal und
Hharaam"
(Erlaubtes und Verbotenes) als Lektüre den Schülern und Schülerinnen
der Oberstufen empfehlen; ich war vor zehn Jahren Religionslehrer
und riet den Schülern vom Buch ab, sofern sie es schon bekommen
hatten; der ägyptische Autor ist
ein
wahabitischer
Gelehrter und hatte sich in Immigrantenkreisen Europas mit seinen
Fatwas längst beliebt gemacht; sein Buch ist Bestseller dieser Kategorie. Keinen Araber gab es damals in der
Islamischen Glaubensgemeinschaft, der nicht voll hinter diesem Buch
gestanden wäre. Unlängst las ein ungläubiger, österreichischer Journalist im besagten
Buch, dass die Gesetze Allahs über allen anderen Gesetzen stehen und
lief mit dieser ihn offensichtlich störenden Wahrheit ins Ministerium, wo
alsbald eine kuriose Debatte
unter Unwissenden stattfand und es gibt ein amüsantes Protokoll zu
dieser Sitzung. Das Buch wurde darauf (es war schon die gesamte
Auflage verteilt) offiziell aus dem Schulverkehr gezogen, aber nicht
wegen seinem rechtsschulauflösenden Gedankengut, sondern wegen der erwähnten Wahrheit, die selbst der Nichtmuslim Goethe bestätigte: "Wenn Islam Gott ergeben
heiss
t, In Islam leben und
sterben wir alle." Nun, habe ich dies erwähnt, weil
die Befürworter des Buches, als auch die Angeklagten im Schleierprozess,
gleichermass
en eine geistige Folgeerscheinung des Wahabismus
verkörpern: Die einen treten allerdings als Modernisten und die anderen
als
Salafiten auf und
bekämpfen sich zumindest verbal so intensiv, dass sie nicht einmal selbst ihre
Gemeinsamkeit vermuten würden; wie sollten es dann Ungläubige? Die journalistische Weisheit, dass quasi der
"terroristische, extreme, fundamentale Islamismus" das Gegenteil des
"guten, moderaten, ethnisch betonten EuroIslam" sei, stellt sich zwar
oberflächlich betrachtet zuerst journalistisch korrekt dar, doch in
einem tieferen Zusammenhang, bei näherem Hinsehen, sind diese zwei
Gruppen die nächsten Verwandten.
Einem Islamischen
Richter ist es erlaubt, das Gesicht einer Angeklagten oder einer
Zeugin zur Feststellung ihrer Identität einmal kurz zu sehen; was
aber darüber hinausgeht, ist Unrecht. Dass ein österreichischer Richter ein
weibliches Gesicht zur Mienenbeobachtung studieren
will, um derart die Wahrheitsfindung zu begünstigen, ist - wenn man sonst nichts vermutet
-, zumindest
eine grobe Selbstüberschätzung, so Minenspiel gleichermass
en das
Gegenteil bewirken kann, wie zumindest Väter wissen sollten.
Muhammad Abu Bakr Müller
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Ein befangener Richter
....
Tuesday,
08 April 2008 ...... Kurzinterview mit dem Vater von Mona Salem-Ahmed
von der Gegeninformationsinitiative Aug und Ohr: .....
AuO: Ich möchte Sie gerne fragen, wie ist Ihre Meinung zu diesem
Prozess, zu dieser Verhandlung, in einem Satz?
MSA: Ein rein politischer Prozess!
AuO: Und was denken Sie über das Verhalten, die Vorgangsweise des
Richters? .....mit einem Gastkommentar von Gerhard Drexler.
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