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Qatd'ii ath-Thubuut   قطعى الثبوت   zweifelsfrei feststehende Beweisführung der Echtheit, Authentizität

 

                                                                                            Al-Ahkaam  الأحكام   Die Rechtskategorien von Handlungen

                                                                                             Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung

 

 

 

   

 

 

Qat'ii al-Thubuut  bedeutet "zweifelsfrei festgestellt" oder eindeutig als "echt" bewiesen bedeutet. Das gilt für den gesamten Qur'aan. Qat'ii al-Thubuut bezieht sich auch auf solche Hadiithe, die von einer großen Anzahl von Überliefererketten (Isnaad) in jeder Generation der Überlieferung überliefert wurden. Diese Arten von Hadithen gelten als (mutawaatir) und sind die zuverlässigsten und authentischsten.

 

 

Beispiel für Qatd'ii ath-Thubuut

Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht gläubig sein kann, müssen Qatd'ii ath-Thubuut sein, so wie etwa der Glaube an Allah, Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung. Handlungsverpflichtungen, welche durch Qatd'ii ath-Thubuut-Texte bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib (Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch, usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.

 

 

 

 

 

Idschtihaad bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die rechtliche Gebrauchsanweisungen (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib ) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

  Es ist verpflichtend einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen.

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Außer für Großgelehrte (Mudschtahiiduun) - die es vermutlich nicht mehr gibt -  ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen führen wollen, verpflichtend, nur einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen. Die Tür zum absoluten (Mutlaaq-Itschtihaad ist gegen dem Wunschdenken vielerlei Sekten definitiv geschlossen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem studieren der Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal). Jeder Muslim kann sich mit den Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechstkategorien) in Bezug zu seinen Handlungen ('Amaal) auseinandersetzen und braucht dafür keine Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen zu studieren. Nicht nur für den spirituellen Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend nur einer der  Rechtschulen zu folgen. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) durchaus vertiefen und Zweifel im Herzen beseitigen, doch gibt es dabei auch die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) überlegt, dass wenn rein logisch betrachtet alle Rechtschulen richtig sind, man sich je nach Umständen aussuchen könne, welcher Rechtschule man bei welchem Anlass besser folgen soll. Damit ist die Tür zur Spekulation geöffnet und die lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden beginnt greift dann der Verstand in die Beweisführungen der Imaame der vier Rechtschulen ein und streut Zweifel in das Herz, denn der Verfluchte (Schaitdaan) wartet nur auf diesen beliebten Schritt. Was erlaubt ist - nicht empfohlen - ist sich das als subjektiv Schwerere Empfundene aus einer anderen Rechtschule anzueignen und dann auch dabei zu bleiben.

Für Ungläubige und deren Nachahmer mit islamischen Namen gilt die islamische Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich". Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen sollen den Islam "demokratisieren" und zu diesem Zweck werden zukünftige "islamische Religionslehrer" an von Ungläubigen finanzierten und kontrollierten "Islamische Fakultäten"  in "theologische Argumente" hineingezogen um letztlich als säkularisierte Muslime mit ihren Schülern an "Shirk - Feierlichkeiten" unter dem Deckmantel "Kultur" teilnehmen müssen wenn sie nicht ihren Job als "Religionslehrer" verlieren wollen.

 

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